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Zivilrecht

OGH: Zugang des Rauchfangkehrers über Dachterrasse – Qualifikation als allgemeiner Teil der Liegenschaft gem § 2 Abs 4 WEG 2002?

Ist eine Dachterrasse nur mit einer bestimmten, im Wohnungseigentum stehenden Wohnung verbunden und kann sie daher auch nur vom entsprechenden Wohnungseigentümer benützt werden, ist sie Teil dieses Wohnungseigentumsobjekts

29. 10. 2012
Gesetze: § 2 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, allgemeiner Teil der Liegenschaft, Zugang des Rauchfangkehrers über Terrasse

GZ 10 Ob 19/12k, 24.07.2012

OGH: Ist eine Dachterrasse nur mit einer bestimmten, im Wohnungseigentum stehenden Wohnung verbunden und kann sie daher auch nur vom entsprechenden Wohnungseigentümer benützt werden, ist sie Teil dieses Wohnungseigentumsobjekts. Weder verliert sie diesen Charakter noch wird sie zum allgemeinen Teil des Hauses, weil der Rauchfangkehrer mehrmals (hier: viermal) im Jahr die Terrasse als Zugang für das Kehren eines Fanges benützen muss.

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