Die Sicherungszession wird nicht deswegen unwirksam, weil der Zessionsvermerk in der EDV-Buchhaltung verändert werden kann; erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung beseitigt die Wirksamkeit der Sicherungszession ex nunc
GZ 3 Ob 113/11f, 6.7.2011
OGH: Im Gegensatz zu vollzedierten Forderungen bleiben die lediglich zur Sicherung abgetretenen Forderungen in der Buchhaltung des Zedenten erhalten. Zweck des Buchvermerks ist, anderen Gläubigern des Zedenten offen zu legen, dass die Forderung nicht mehr als Haftungsfonds in Betracht kommt. Der Vermerk dient damit primär dem Informationsinteresse und hat Warnfunktion.
Diesen Zweck erfüllt der Publizitätsakt aber, solange er in der Buchhaltung aufscheint, unabhängig davon, ob allfällige – gerechtfertigt oder unrechtmäßigerweise vorgenommene – Änderungen aufgrund der technischen Möglichkeiten in der EDV-Buchhaltung nachvollzogen werden können.
Unter dem Gesichtspunkt der Publizität besteht nach Ansicht des erkennenden Senats daher keine Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Zession von der Unveränderbarkeit des Buchhaltungsprogramms oder vom Vorhandensein von technischen Kontroll‑ und Sicherungsvorkehrungen, die Änderungen in EDV‑Buchführungssystemen nachprüfbar gestalten, abhängig zu machen. Programmfunktionen, die die Tatsache einer nachträglichen Änderung und den Inhalt der ursprünglichen Eintragung erkennbar machen, erleichtern zwar ‑ etwa bei Mehrfachzessionen ‑ die Beweisbarkeit, sind aber keine zwingende Notwendigkeit für die Wirksamkeit des Publizitätsakts.