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Zivilrecht

OGH: Schmerzengeld gem § 1325 ABGB – zur Höhe des Anspruchs

Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen; die Kosten der Angehörigenpflege sind nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand und dem objektiven Wert der von dritter Seite erbrachten Leistungen zu ermitteln; hiebei ist von den Kosten einer professionellen Pflegekraft auszugehen

29. 10. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB, § 273 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Bemessung, Kosten der Angehörigenpflege

GZ 2 Ob 63/11w, 14.07.2011

OGH: Nach stRsp des OGH ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen. Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden, zu erfolgen. Es ist vielmehr jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen. Der Kläger, der keine einzige Vergleichsentscheidung zitiert, bleibt aber jegliche Begründung dafür schuldig, dass der ausgemessene Betrag unterhalb der von der Rsp für vergleichbare Fälle zuerkannten Ersatzbeträge liegt.

Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Kosten der Angehörigenpflege nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand und dem objektiven Wert der von dritter Seite erbrachten Leistungen zu ermitteln sind. Hiebei ist von den Kosten einer professionellen Pflegekraft auszugehen. Diese wurden von den Vorinstanzen mit 30 EUR pro Stunde festgelegt. Die auf dem Salzburger Sozialhilfegesetz beruhende „Soziale Dienste-Verordnung“ idF LGBl Nr 18/2008, auf welche sich der Kläger beruft, weist unterschiedliche (auch geringere) Kostensätze für die Hauskrankenpflege auf, sodass die Bedeutung dieser Verordnung für die Ermittlung der Pflegekosten keiner näheren Erörterung bedarf. Auch auf die unterschiedliche Rsp erst- und zweitinstanzlicher Gerichte ist in diesem Zusammenhang nicht einzugehen. Durch die Zugrundelegung des erwähnten (ohnehin sehr hohen) Stundensatzes kann sich jedenfalls der Kläger nicht beschwert erachten.

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