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Verfahrensrecht

OGH: Unter "Sachen" von "Personen" gemäß § 20 Z 2 JN werden auch Verfahren verstanden, in denen diese als Bevollmächtigte einer Verfahrenspartei auftreten, der Richter also mit dem Bevollmächtigten verschwägert ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 20 Z 2 JN
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Ausgeschlossenheit, Bevollmächtigte

In seinem Beschluss vom 03.08.2006 zur GZ 8 Nc 12/06s hat sich der OGH mit der Ausgeschlossenheit von Richtern gemäß § 20 Z 2 JN befasst:
OGH: Nach § 20 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ua in Sachen von Personen ausgeschlossen, mit denen er bis zum zweiten Grad verschwägert ist. Unter "Sachen" von "Personen" werden nach stRsp auch Verfahren verstanden, in denen diese als Bevollmächtigte einer Verfahrenspartei auftreten, der Richter also mit dem Bevollmächtigten verschwägert ist.

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