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Arbeitsrecht

VwGH: Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gem § 13a GehG

Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die bf Partei zurückzuführen ist, oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die bf Partei in Besoldungsfragen hat

24. 10. 2012
Gesetze: § 13a GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Übergenüsse, gutgläubig, Kenntnisse in Besoldungsfragen

GZ 2012/12/0038, 04.09.2012

Der Bf beruft sich auf Gutgläubigkeit beim Empfang der in Rede stehenden Zahlungen im Verständnis des § 13a Abs 1 GehG. Weder er noch ein anderer Beamter in seiner Situation hätte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bezüge gehabt. Insbesondere sei er davon ausgegangen, dass § 127 Abs 4 GehG auf ihn anwendbar und deshalb sein nächster Vorrückungsstichtag der 1. Jänner 2011 gewesen sei. Für die Auslegung des § 127 GehG, insbesondere dessen Abs 3 und 4, seien spezifisch dienstrechtliche Kenntnisse nötig. Als dienstrechtlicher Laie sei es ihm nicht zumutbar gewesen zu erkennen, welche konkrete Rechtsnorm bzw welche Teile dieser tatsächlich auf ihn anwendbar seien und wie diese genau auszulegen seien. Nach Erhebung des Rückforderungsanspruches durch die erstinstanzliche Dienstbehörde habe sich der Bf auch an die G gewandt und sei in seiner Annahme, § 127 Abs 4 GehG sei anwendbar, bestätigt worden. Im Übrigen gestehe die Behörde selber zu, eine Fehlberechnung der in Rede stehenden Geldleistungen vorgenommen zu haben, indem ein falscher Vorrückungsstichtag eingegeben worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Dienstnehmer für einen Fehler des Dienstgebers bzw einer zu dessen Spähre gehörigen Person einzustehen haben sollte.

VwGH: Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der VwGH in stRsp erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird. Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die bf Partei zurückzuführen ist, oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die bf Partei in Besoldungsfragen hat.

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen, welches bloß allgemeine und nicht auf den konkreten Fall des Bf bezogene Auslegungsschwierigkeiten des § 127 Abs 3 und 4 GehG behauptet, zeigt der Bf keine denkmögliche Interpretation des Regelungssystems nach § 118 Abs 5 und 6 erster Satz iVm § 127 Abs 3 und 4 GehG auf, welche zum Ergebnis gelangen könnte, dem Bf sei schon am 1. Jänner 2011 die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 2, zugekommen. Eine solche ist auch dem VwGH nicht erkennbar:

Wie die belangte Behörde unbestritten feststellte, kam dem Bf vor seiner mit 1. Jänner 2010 erfolgten Beförderung die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 5, mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 6 am 1. Jänner 2011 zu. Da das niedrigste in der neuen Dienstklasse des Bf vorgesehene Gehalt (zum 1. Jänner 2010 EUR 4.282,--) höher war als sein bisheriges Gehalt (zum 1. Jänner 2010 EUR 3.838,20), erreichte der Bf durch seine Beförderung (lediglich) die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A. Aus dem Grunde des § 127 Abs 4 erster Satz, letzter Satzteil GehG rückte er grundsätzlich nach zwei Jahren vor, es sei denn, er hätte die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des vorangehenden Satzteiles des § 127 Abs 4 erster Satz GehG erfüllt. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn er schon am 1. Jänner 2011 nach Abs 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte. Zum 1. Jänner 2011 hätte der Bf aber in der Dienstklasse VII verbleibend die Voraussetzungen gem § 127 Abs 3 GehG für das Vorrücken in die nächsthöhere Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII (Gehalt zum 1. Jänner 2012 EUR 4.542,50) noch keinesfalls erreicht, entspricht dieses Gehalt doch der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse VII, während der Bf im Falle seines Verbleibens in dieser Dienstklasse am 1. Jänner 2011 erst in deren Gehaltsstufe 6 vorgerückt wäre, der ein Gehalt von EUR 4.095,-- entsprach, welches sogar noch unter jenem der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII lag. Vor diesem Hintergrund konnte der Bf aber nicht denkmöglich annehmen, er erfülle die Voraussetzungen des § 127 Abs 4 erster Satz GehG für eine Zeitvorrückung vor Ablauf von zwei Jahren. Dafür, dass der Bf die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 127 Abs 4 GehG erbracht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Daraus folgt aber, dass eine Auslegung, welche zum Ergebnis gelangt wäre, der Bf sei schon am 1. Jänner 2011 in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII vorgerückt, als "offensichtlich falsch" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur zu qualifizieren gewesen wäre. Der Bf kann sich folglich nicht auf Gutgläubigkeit im Verständnis des § 13a Abs 1 GehG berufen.

Der Umstand, dass er seinen Behauptungen nach im Zuge des gegenständlichen Rückforderungsverfahrens seitens der G die Auskunft erhalten habe, die ihm ausbezahlten Geldleistungen stünden ihm rechtens zu, könnte auch zutreffendenfalls an der objektiven Erkennbarkeit der mangelnden Gebührlichkeit des Übergenusses vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nichts ändern.

Insoweit sich der Bf schließlich pauschal auf die unter RS 0010271 zusammengefasste Rsp des OGH zu zivilrechtlichen Kondiktionsansprüchen und deren Ausschluss bei gutgläubigem Empfang und Verbrauch der empfangenen Leistungen beruft, ist ihm zu entgegnen, dass das in diesem Zusammenhang maßgebliche Regelungssystem des § 1431 ABGB iVm § 1437 und §§ 329 ff ABGB mit der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 13a GehG nur bedingt vergleichbar ist. Dementsprechend haben diese unterschiedlichen Regeln auch durch die Rsp der jeweils zuständigen Höchstgerichte ihre spezifische Ausprägung erfahren. Der VwGH sieht sich daher auf Grund der vom Bf erhobenen Behauptung, sein Fall wäre bei Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen vom OGH anders beurteilt worden, nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rsp abzugehen, und zwar unbeschadet der Frage, ob diese Behauptung des Bf rechtlich überhaupt zutrifft.

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