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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Halter iSd § 4 Z 1 TSchG

Allgemeine Ausführungen

24. 10. 2012
Gesetze: § 4 TSchG
Schlagworte: Tierschutzrecht, Halter

GZ 2012/02/0132, 21.09.2012

VwGH: Die Erläuterungen zu § 4 Z 1 TSchG führen zum Halterbegriff aus:

"In Anlehnung an die Legaldefinition in Art 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist und ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs 1 dieses Bundesgesetzes geregelt."

Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass "Halter" der Tiere der Bruder des Mitbeteiligten Herbert R.-H. war. Dieser war für die verfahrensgegenständlichen Schafe verantwortlich und entschied damit über die Haltungsumstände. Die Annahme, dass dem Mitbeteiligten neben seinem Bruder auch die Haltereigenschaft zugekommen ist, verbietet sich bereits auf Grund der Aussage des Mitbeteiligten selbst, wonach sein Bruder "die ganze Betreuung der Schafzucht über hat".

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