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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Antrag auf Feststellung

Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden

24. 10. 2012
Gesetze: § 56 AVG, § 38 AVG
Schlagworte: Feststellungsbescheid, Antrag, Vorfrage

GZ 2012/06/0107, 20.09.2012

VwGH: Nach hRsp ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist; eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden.

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