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Verfahrensrecht

OGH: Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Aufrechnung iSd § 33 Abs 4 KBGG – Anzeige des Aufrechnungsberechtigten iSe analogen Anwendung des § 113a KO (IO)?

Bei einer Aufrechnung des Sozialversicherungsträgers (nur) auf das unpfändbare (pauschale) Kinderbetreuungsgeld bedarf es keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten iSe analogen Anwendung des § 113a KO (IO), da der - dem § 12a KO ähnliche - Regelungszweck jedenfalls nicht die Unterlassung der Geltendmachung der Aufrechnungsbefugnis in den insolvenzfreien Teil des Schuldnervermögens erfasst; sind unpfändbare Bezüge bzw Bezugsteile betroffen, wird die Aufrechnungsbefugnis durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert; dieser Grundsatz gilt auch, wenn das Schuldenregulierungsverfahren zu einem vor dem Aufrechnungsbescheid liegenden Zeitpunkt eröffnet wurde

22. 10. 2012
Gesetze: § 113a KO, § 12a KO, § 33 KBGG, § 43 KBGG, § 290 EO
Schlagworte: Konkursrecht, Insolvenzrecht, Kinderbetreuungsgeld, Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, Aufrechnung, Anzeige

GZ 10 ObS 63/12f, 24.07.2012

OGH: Die Unpfändbarkeit des Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld ergibt sich aus § 43 Abs 1 KBGG. Das Verbot der Pfändbarkeit wurde darüber hinaus auch ausdrücklich in § 290 Abs 1 Z 10 EO aufgenommen.

Aus der Unpfändbarkeit ergibt sich auch das Aufrechnungsverbot gem § 293 Abs 3 EO gegen Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss. Eine Ausnahme davon besteht aber für Rückforderungen iSd § 31 Abs 4 KBGG, nach dem Rückforderungen, die gem § 31 Abs 1 bis 3 KBGG vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden können; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend.

Dass § 31 Abs 4 KBGG als eine dem Sozialversicherungsrecht zuzuzählende Aufrechnungsbestimmung (wie etwa auch § 103 ASVG oder § 71 GSVG), als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Norm zu betrachten ist und daher die Pfändungsbeschränkungen der EO einer Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung iSd § 31 Abs 4 KBGG nicht entgegenstehen, zieht die Revisionswerberin nicht in Zweifel. Sie vermeint aber, infolge der Anwendbarkeit der spezielleren Regelungen der KO sei es (dennoch) im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 113a KO zu einem Verlust der Aufrechnungsmöglichkeit gekommen. Diesem Rechtsstandpunkt ist nicht zu folgen:

Dazu ist vorerst auf § 12a KO einzugehen, der für den Spezialfall des Konkurses eine Beschränkung der Aufrechnung gegen Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion vorsieht. Eine derartige Aufrechnung kann nur für eine Zeitspanne von zwei Jahren nach Ablauf des Kalendermonats der Konkurseröffnung erfolgen. Diese Bestimmung dient dazu, künftig anfallende Bezüge auf Dauer nicht nur einzelnen Gläubigern zukommen zu lassen. Soweit aber unpfändbare Bezüge (Bezugsteile) betroffen sind, ist der Verlust der Aufrechnungsbefugnis dem Wortlaut des § 12a KO nicht zu entnehmen; es geht nicht hervor, dass ausnahmsweise Rechte am konkursfreien Vermögen beschnitten werden sollten. Vor allem ist im Hinblick auf den Zweck des § 12a KO nicht ersichtlich, warum der Zugriff auf unpfändbare Einkünfte begrenzt werden sollte. Dienen diese Bezugsteile nicht zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, sind sie auch von den rechtspolitischen Zielsetzungen des § 12a KO nicht erfasst.

Nach § 113a KO erlöschen Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind.  Fraglich ist die (analoge) Anwendbarkeit des § 113a KO auf Aufrechnungsberechtigte iSd § 12a Abs 2 KO. In der Lehre wird dazu die Auffassung vertreten, dass wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen § 12a KO und § 113a KO auch Aufrechnungsberechtigte bei sonstigem Verlust ihre Aufrechnungsmöglichkeit anzeigen müssen.

Der erkennende Senat hat in den Entscheidungen 10 ObS 54/11f und 10 ObS 44/12m aufgezeigt, dass es jedenfalls bei einer Aufrechnung des Sozialversicherungsträgers (nur) auf den unpfändbaren Teil der Pension keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten iSe analogen Anwendung des § 113a KO (nunmehr IO) bedürfe, da der - dem § 12a KO ähnliche - Regelungszweck jedenfalls nicht die Unterlassung der Geltendmachung der Aufrechnungsbefugnis in den insolvenzfreien Teil des Schuldnervermögens erfasse. Die Aufrechnungsbefugnis in das insolvenzfreie Schuldnervermögen verschaffe dem Aufrechnungsberechtigten nur eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit und beeinträchtige die Gläubiger nicht.

Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall, in dem der rückzufordernde Betrag ausschließlich auf das unpfändbare (pauschale) Kinderbetreuungsgeld aufgerechnet wird, die (analoge) Anwendbarkeit des § 113a KO zu verneinen ist. Sind unpfändbare Bezüge bzw Bezugsteile betroffen, wird die Aufrechnungsbefugnis durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn das Schuldenregulierungsverfahren - wie hier - zu einem vor dem Aufrechnungsbescheid liegenden Zeitpunkt eröffnet wurde.

Der erkennende Senat vermag weiterhin keine Verfassungswidrigkeit iSe gleichheitswidrigen und grundrechtswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger zu erkennen. Den von der Revisionswerberin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist insbesondere entgegenzuhalten, dass die Aufrechnung in das insolvenzfreie Schuldnervermögen dem Aufrechnungsberechtigten eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit verschafft und die Gläubiger nicht beeinträchtigt.

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