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Verfahrensrecht

OGH: Zur Wiederaufnahmsklage (neuer Beweismittel iSd § 530 Abs Z 7 ZPO)

Es muss die Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände bewiesen werden

22. 10. 2012
Gesetze: § 530 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahme, neue Beweismittel, Beweislast

GZ 10 ObS 101/12v, 10.09.2012

OGH: Ist die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage nach diesbezüglich abstrakter Prüfung zu bejahen, so sind im Wiederaufnahmeverfahren die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung auch noch dahin zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung im Hauptprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt, bzw ob sie geeignet war, die Beweiswürdigung im Hauptprozess konkret zu beeinflussen. Dabei ist zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Dies wird das Gericht idR erst dann entscheiden können, wenn es den angebotenen Beweis im Verfahren über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme aufgenommen hat. Es muss die Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände bewiesen werden.

Im vorliegenden Fall setzt die Bewilligung der Wiederaufnahme demnach voraus, dass sich die Behauptung als richtig herausstellt, das Bestehen der Lymphdrüsenkrebserkrankung lasse sich bereits aus dem Befund vom 25. 4. 2005 ableiten. Dies ist aber nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts - an die der OGH gebunden ist - nicht der Fall. Damit ist aber auch die schon im Aufhebungsverfahren zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen des als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Umstands nicht bewiesen.

Die Einschätzung des Berufungsgerichts, wonach der Befund vom 25. 4. 2005 daher konkret nicht geeignet sei, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, steht mit dieser Rsp im Einklang.

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