In seinem Beschluss vom 12.07.2006 zur GZ 9 Ob 42/05z hat sich der OGH mit der Rechtsmittelbeschränkung im Rekursverfahren befasst:
OGH: Nach der von der Lehre gebilligten Rsp des OGH ist die im § 519 Abs 1 Z 1 ZPO für das Berufungsverfahren normierte Rechtsmittelbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden.