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Zivilrecht

OGH: Schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG

Eheverfehlungen nach dem völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung unmöglich ist; jedenfalls kann dem an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teil aus einem nachfolgenden, an sich ehewidrigen Verhalten kein oder nur ein so geringer Vorwurf gemacht werden, dass eine Scheidung der Ehe aus seinem Verschulden oder ein Mitverschuldensausspruch nicht gerechtfertigt ist

22. 10. 2012
Gesetze: § 49 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, schwere Eheverfehlung, Zerrüttung

GZ 1 Ob 20/12s, 26.04.2012

OGH: Nach § 49 EheG kann die Ehe wegen eines schweren schuldhaften Fehlverhaltens des anderen Ehepartners geschieden werden, wenn diese Eheverfehlung zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat. Eine unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Dafür müssen die gesetzten Verfehlungen objektiv schwer sein und subjektiv als ehezerstörend empfunden werden. Während die Frage, ob und seit wann eine Ehe objektiv zerrüttet ist, eine auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nach objektivem Maßstab zu beurteilende Rechtsfrage ist, zählt die Frage, ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, zum Tatsachenbereich. Die Ehe ist daher unheilbar zerrüttet, wenn die Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet und dieser Umstand einem von ihnen subjektiv bewusst ist. Es genügt, dass der klagende Partner die eheliche Gesinnung verloren hat.

Grundsätzlich begründet eine gravierende und länger dauernde Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG. Bis zur Auflösung der Ehe besteht der Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB. Unter Lebenden ist die Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung der Ehe entscheidend. Die Klägerin verfügt nach den Feststellungen über eine eigene Pension. Jene des Beklagten ist nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mehr als doppelt so hoch wie die der Klägerin. Über den Unterhaltsanspruch der Klägerin ist zwischen den Streitteilen ein Unterhaltsverfahren anhängig. Hier ist nun wesentlich, dass die dem Beklagten vom Berufungsgericht angelastete Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin erst nach deren Auszug wirksam geworden ist.

Die Eheverfehlung muss, um ein Scheidungsbegehren zu rechtfertigen, Zerrüttungswirkung auf die Ehe haben. Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe können nur dann noch von Bedeutung sein, wenn die Ehe zwar tiefgreifend, aber noch nicht unheilbar zerrüttet ist und der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung die weitere Eheverfehlung noch als zerrüttend empfinden durfte. Eheverfehlungen nach dem völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung unmöglich ist. Jedenfalls kann dem an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teil aus einem nachfolgenden, an sich ehewidrigen Verhalten kein oder nur ein so geringer Vorwurf gemacht werden, dass eine Scheidung der Ehe aus seinem Verschulden oder ein Mitverschuldensausspruch nicht gerechtfertigt ist. Diese Grundsätze haben auch hier Geltung.

Unstrittig ist, dass der Beklagte der Klägerin seit deren Auszug am 2. 11. 2008 keinen Unterhalt leistet. Das Berufungsgericht hat diesem Umstand die Wirkung einer das Alleinverschulden des Beklagten begründenden Eheverfehlung beigemessen und geht damit erkennbar davon aus, dass zum Zeitpunkt des Auszugs der Klägerin noch keine, jedenfalls aber keine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorlag und diese erst durch die dem Beklagten angelastete Verfehlung bewirkt worden wäre. Eindeutige Feststellungen der Tatsacheninstanzen, die eine abschließende Beurteilung dieser Frage zuließen, fehlen jedoch. Das Berufungsgericht lässt in seiner Beurteilung nämlich unberücksichtigt, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Erstgerichts bereits anlässlich ihres Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung einer Freundin gegenüber angab, sie werde nicht mehr (nach Kärnten) zurückkehren. Eine solche Willensbekundung legt nahe, dass aus ihrer subjektiven Sicht die eheliche Gemeinschaft bereits zu diesem Zeitpunkt weggefallen und damit eine unheilbare Zerrüttung der Ehe für die Klägerin schon gegeben war. Ihre gesonderte Wohnungnahme war nach den Ergebnissen des Vorverfahrens aus persönlichen Gründen der Klägerin gerechtfertigt und war gerade nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten veranlasst. Davor liegende Eheverfehlungen seinerseits konnten nach dem allerdings von der Klägerin mit ihrer in diesem Punkt unerledigt gebliebenen Berufung bekämpften Sachverhalt nicht festgestellt werden. Bei Zutreffen der Annahme, dass die eheliche Gemeinschaft beim Auszug der Klägerin aus deren subjektiver Sicht bereits unheilbar zerrüttet war, könnte der nachfolgenden Unterhaltsverletzung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allein wegen des Umstands, dass die Klägerin ihren Entschluss, nicht mehr zurückzukehren und die Scheidung einzureichen, dem Beklagten erst zwei bis drei Wochen später mitteilte, keinesfalls mehr eine sein Alleinverschulden begründende Zerrüttungswirkung beigemessen werden.

Die Sache erweist sich damit als noch nicht entscheidungsreif. Sollte sich im weiteren Verfahren zeigen, dass die Unterhaltsverletzung des Beklagten für eine Zerrüttung der Ehe nicht kausal war, wäre der allein darauf gestützte Ausspruch der Scheidung aus dessen Alleinverschulden verfehlt, was nach bisheriger Sachlage zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils führen müsste. In diesem Fall hätte sich das Berufungsgericht auch mit der Tatsachenrüge der Berufung der Klägerin auseinanderzusetzen.

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