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Zivilrecht

OGH: Eigenmächtige Änderung eines Miteigentümers – Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens als schikanöse Rechtsausübung?

Grundsätzlich wird auch das Eigentumsrecht durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt, doch ist dem Miteigentümer stets das Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum zuzubilligen; das schließt regelmäßig die Annahme aus, den einzigen Grund der Rechtsausübung bilde die Absicht, den Beklagten zu schädigen

22. 10. 2012
Gesetze: §§ 825 ff ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Miteigentumsrecht, Schadenersatzrecht, eigenmächtige Änderungen, Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens, schikanöse Rechtsausübung

GZ 5 Ob 40/12m, 09.08.2012

OGH: Die Beklagte stellt nicht mehr in Frage, dass die von ihr vorgenommene Veränderung der Wohnungseingangstüre eine Maßnahme darstellt, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedurfte, sondern meint, dass das vom Kläger erhobene Begehren rechtsmissbräuchlich sei. Schikanöse Rechtsausübung (§ 1295 Abs 2 ABGB) liegt aber nur dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt. Grundsätzlich wird auch das Eigentumsrecht durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt, doch ist dem Miteigentümer stets das Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum zuzubilligen. Das schließt regelmäßig die Annahme aus, den einzigen Grund der Rechtsausübung bilde die Absicht, den Beklagten zu schädigen. Diese Grundsätze müssen, wenn die eigenmächtige Substanzveränderung eine unzulässige Verfügung (§ 828 ABGB) bedeutet, schon deshalb uneingeschränkt gelten, weil diese wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt. Darüber hinaus ist die Genehmigungsfähigkeit einer eigenmächtigen Änderung nicht als Vorfrage für die Berechtigung des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens zu prüfen. Der OGH hat daher bereits ausgesprochen, dass der Einwand der Schikane in einem solchen Fall Fragen der Interessensabwägung berührt, für die im streitigen Verfahren kein Raum bleibt. Daran ist festzuhalten, zumal einem schlichten Miteigentümer, dem rechtskräftig die Beseitigung einer von ihm eigenmächtig durchgeführten Veränderung aufgetragen wurde, nach jüngerer Rsp die Möglichkeit gegeben ist, im Wege eines Antrags gem § 835 ABGB die nachträgliche Sanktionierung der Veränderung zu erwirken.

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