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Zivilrecht

OGH: Zulässigkeit baulicher Veränderungen bei Mischhäusern

Das Änderungsrecht iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 betrifft nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sog „Mischhäusern“; ob bauliche Veränderungen eine Verfügung darstellen, die der - durch Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbaren - Zustimmung aller Miteigentümer bedarf, hängt von der Bedeutung der Maßnahmen für die Gesamtsache ab

22. 10. 2012
Gesetze: §§ 825 ff ABGB, § 16 WEG 2002, § 52 WEG 2002
Schlagworte: Miteigentumsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Mischhaus, Änderungen

GZ 5 Ob 40/12m, 09.08.2012

OGH: Wurde, wie hier der Beklagten, der physische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen, so ergibt sich ein Verfügungsrecht und als Ausfluss daraus ein Recht zur physischen Veränderung. Eingeschränkt ist dieses Recht, wenn in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und deren wichtige Interessen berührt werden. Ob das der Fall ist und mangels Einwilligung aller Miteigentümer Eigenmacht vorliegt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine solche Kasuistik des Einzelfalls schließt aber eine beispielgebende Entscheidung des OGH regelmäßig aus. Allein der Umstand, dass weitere Verfahren über die Zulässigkeit baulicher Veränderungen anhängig sind, begründet daher noch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO.

Das vormals in § 13 Abs 2 WEG 1975 geregelte Änderungsrecht betrifft nach einhelliger Auffassung auch nach dem Inkrafttreten des § 16 Abs 2 WEG 2002 nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sog „Mischhäusern“. Diese Bestimmung regelt, wann die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu beabsichtigten Änderungen eines Wohnungseigentümers an seinem Objekt nicht wirksam verweigern können, weil sie sonst zu ersetzen ist.

Die Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Änderung kann im Prozessweg begehrt werden. Im Prozess über die Klage auf Unterlassung oder Beseitigung rechtswidriger Änderungen ist nach überwiegender neuerer Rsp, die auch der erkennende Senat vertritt, die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit der Änderung zu prüfen. Für die Beurteilung der Eigenmacht als Voraussetzung für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch macht es daher keinen Unterschied, ob die Beklagte als schlichte Miteigentümerin in Anspruch genommen wird. Der vom Berufungsgericht insoweit als erheblich erachteten Rechtsfrage, ob § 16 Abs 2 WEG eine Privilegierung begründe, fehlt es damit schon an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität.

Es wurde bereits angesprochen, dass dem Miteigentümer, dem der physische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, die alleinige rechtliche Verfügungsgewalt über diesen Teil zukommt. Das alleinige Nutzungsrecht umfasst unter gewissen Voraussetzungen auch das Recht zur physischen Veränderung. Dem steht § 828 ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn durch die Substanzveränderungen in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen und deren wichtige Interessen berührt werden. Ob bauliche Veränderungen eine Verfügung darstellen, die der - durch Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbaren - Zustimmung aller Miteigentümer bedarf, hängt von der Bedeutung der Maßnahmen für die Gesamtsache ab. Solche faktische Maßnahmen können auch wichtige Veränderungen iSd § 834 ABGB oder Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sein. Wichtige bauliche Veränderungen iSd § 834 ABGB sind solche, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen.

Weder das Aufstellen von Rigips-Wänden noch die Herstellung bzw Vergrößerung eines Mauerdurchbruchs im Inneren des der Beklagten zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Objekts bedeutet einen Eingriff in die Rechtsstellung der übrigen Miteigentümer. Die gegenteiligen Annahmen in der Revision des Klägers lassen außer Acht, dass nicht schon jede durch bauliche Veränderungen bewirkte Änderung der Nutzwerte einen verpönten Eingriff in die Rechte der Miteigentümer bedeutet. Standarderhöhende und damit allenfalls relevante nutzwertändernde Maßnahmen waren nach den Feststellungen nicht zu beurteilen, weil bereits vor den hier maßgeblichen Baumaßnahmen der Beklagten Sanitärräume vorhanden waren.

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