Nach der Rsp und der ganz überwiegenden Lehre bezweckt die mit „Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ überschriebene Bestimmung die Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung; sie dient damit nur Allgemeininteressen und stellt keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar
GZ 3 Ob 154/12m, 19.09.2012
OGH: Nach der Rsp und der ganz überwiegenden Lehre bezweckt die mit „Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ überschriebene Bestimmung die Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung; sie dient damit nur Allgemeininteressen und stellt keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar. Ein allfälliger Verstoß gegen die Verpflichtung zur Identitätsprüfung würde im hier interessierenden Zusammenhang nicht zu einer Nichtigkeit des abgeschlossenen Kontoeröffnungsvertrags führen.