Nach hA wird eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens im Allgemeinen verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht
GZ 3 Ob 143/12v, 19.09.2012
OGH: Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundungsobliegenheit des Geschädigten zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Anspruchsverfolgung kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, sie darf aber nicht überspannt werden. Deshalb wird nach hA eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens im Allgemeinen verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht. Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.
Die Beklagte, die ja als Schadenersatzpflichtige die Behauptungs- und Beweislast für den Beginn der Verjährungsfrist und die relevante Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt trifft, hat gar nicht versucht, einen solchen Ausnahmefall darzustellen. Deshalb ist dem Berufungsgericht mit der Annahme des Fristbeginns für die Kläger als Laien erst mit Vorlage des Privatgutachtens und der Verwerfung der Verjährungseinrede keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vorzuwerfen.