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Verkehrsrecht

VwGH: Erteilung der Lenkberechtigung unter Auflagen – automatische Kupplung bei amputierter rechter Hand?

Die Auflage "Automatische Kupplung (Code 15.03)" wäre nur rechtmäßig vorgeschrieben, wenn die Behinderung des Bf so ausgeprägt wäre, dass eine sichere Bedienung eines Kfz mit Schaltung durch den Bf nicht gewährleistet wäre

17. 10. 2012
Gesetze: § 3 FSG, § 8 FSG, § 2 FSG-DV, § 6 FSG-GV
Schlagworte: Führerscheinrecht, Lenkberechtigung, gesundheitliche Eignung, ärztliches Gutachten, bedingt geeignet, Auflagen, Behinderung, automatische Kupplung

GZ 2011/11/0109, 18.09.2012

Der Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in Rechten verletzt, als erstmals die Auflage "Automatische Kupplung (Code 15.03)"aufgenommen wurde.

Die belangte Behörde hat die Aufnahme dieser Auflage nicht im Einzelnen begründet, sondern nur ganz allgemein auf das Vorliegen schlüssiger amtsärztlicher Gutachten verwiesen.

VwGH: Von einer schlüssigen Begründung kann aber im Beschwerdefall nicht die Rede sein. Die Auflage "Automatische Kupplung (Code 15.03)" wäre nur rechtmäßig vorgeschrieben, wenn die Behinderung des Bf, dem unstrittig ein Teil der rechten Hand schon im Kindesalter amputiert worden war, so ausgeprägt wäre, dass eine sichere Bedienung eines Kfz mit Schaltung durch den Bf nicht gewährleistet wäre.

Abgesehen davon, dass der Bf - seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen nach - seit Jahrzehnten gewöhnt ist, ein Kfz ohne automatische Kupplung zu lenken, und nach Ausweis der Verwaltungsakten auch eine am 30. August 2010 durchgeführte Beobachtungsfahrt keinen Hinweis auf Bedienungsprobleme geboten hat, hebt auch das amtsärztliche Gutachten vom 8. Februar 2011 ausdrücklich hervor, dass bei der Begutachtung am 26. November 2010 eine große Geschicklichkeit des Bf beim Gebrauch des Handstumpfes beobachtet worden sei. Vor diesem Hintergrund fehlt jegliche amtsärztliche Begründung dafür, weshalb der Bf eines Kfz mit Automatikgetriebe bzw mit automatischer Kupplung bedürfte. Auch die im amtsärztlichen Gutachten erwähnte orthopädische Stellungnahme enthält, jedenfalls soweit sie im amtsärztlichen Gutachten wiedergegeben wird, keine solche Begründung.

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