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Sozialrecht

VwGH: Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 ASVG (iZm Innehabung von Gewerbescheinen)

Der Umstand, dass die Mitarbeiter auf Grund der aus der Innehabung von Gewerbescheinen entstehenden Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG Beiträge an einen anderen Sozialversicherungsträger als an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse geleistet haben, schließt eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG nicht aus

17. 10. 2012
Gesetze: § 4 ASVG, § 2 GSVG, § 33 ASVG, § 111 ASVG, GewO
Schlagworte: Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Dienstnehmer, Gewerbeschein, einfache manuelle Tätigkeiten / Hilfstätigkeiten

GZ 2012/08/0121, 11.07.2012

VwGH: Dem Vorbringen betreffend das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen ist entgegenzuhalten, dass die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die - wie die hier zur Rede stehenden Spachtelarbeiten - keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch Personen, die ohne eigene wesentliche Betriebsmittel am Wirtschaftsleben teilnehmen und im Grunde nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, einen verbreiteten Missbrauch der Gewerbeordnung darstellt, der einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, bei denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gem § 2 Abs 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind.

Der Umstand, dass die genannten Mitarbeiter auf Grund der aus der Innehabung von Gewerbescheinen entstehenden Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG Beiträge an einen anderen Sozialversicherungsträger als an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse geleistet haben, schließt eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG nicht aus.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die - wie hier - in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich.

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