Unter wiederkehrend zu erhebenden Abgaben werden "periodisch festzusetzende Abgaben", wie zB veranlagte ESt, veranlagte KSt, USt und Selbstbemessungsabgaben wie zB USt-Vorauszahlung oder Lohnsteuer verstanden. Gemeinsam ist diesen Abgaben, dass ihnen eine laufende Tätigkeit des Abgabepflichtigen zu Grunde liegt, die gleichsam ein "abgabenrechtliches Dauerschuldverhältnis" hinsichtlich der betroffenen Abgaben begründet; eine nach § 2 BAO sinngemäße Anwendung von § 213 Abs 1 BAO für Vergütungen wird den Begriff der "wiederkehrend zu erhebende Abgabe" als "wiederkehrend zu gewährende Vergütung" verstehen müssen
GZ 2010/17/0215, 20.06.2012
VwGH: Gem § 213 Abs 1 BAO ist "bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen … die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen".
Gem § 2 lit a Z 2 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Vergütungen.
Für die Beschwerdefälle ist damit nun entscheidend, ob die Energieabgabenvergütung als eine "wiederkehrend zu erhebende Abgabe" iSd § 213 BAO zu qualifizieren ist.
Unter wiederkehrend zu erhebenden Abgaben werden "periodisch festzusetzende Abgaben", wie zB veranlagte ESt, veranlagte KSt, USt und Selbstbemessungsabgaben wie zB USt-Vorauszahlung oder Lohnsteuer verstanden. Gemeinsam ist diesen Abgaben, dass ihnen eine laufende Tätigkeit des Abgabepflichtigen zu Grunde liegt, die gleichsam ein "abgabenrechtliches Dauerschuldverhältnis" hinsichtlich der betroffenen Abgaben begründet. Beispiele für nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind demgegenüber Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer oder Rechtsgebühren.
Eine nach § 2 BAO sinngemäße Anwendung von § 213 Abs 1 BAO für Vergütungen wird den Begriff der "wiederkehrend zu erhebende Abgabe" als "wiederkehrend zu gewährende Vergütung" verstehen müssen. Die Energieabgabenvergütung ist dabei als eine solche zu qualifizieren. So zeigt schon § 1 EAVG den periodischen Charakter der Energieabgabenvergütung, wenn er davon spricht, die entrichteten Energieabgaben seien jeweils "für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)" zu vergüten. Das Gleiche gilt für § 2 Abs 2 Z 1 EAVG hinsichtlich der diesbezüglichen Antragstellung ("je Kalenderjahr (Wirtschaftjahr)").
Gem § 2 Abs 4 EAVG obliegt die Vergütung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt, sodass insbesondere eine zusammengefasste Verbuchung mit der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zu erfolgen hat.