Home

Verfahrensrecht

OGH: Antrag auf Exekutionsbewilligung und Bestimmtheitserfordernis

Dem betreibenden Gläubiger soll die Exekution nicht durch einen überzogenen Formalismus unmöglich gemacht werden; in diesem Sinn ist es nicht notwendig, im Exekutionsantrag alle Ausführungsdetails zu beschreiben

15. 10. 2012
Gesetze: § 54 EO, § 7 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Antrag auf Exekutionsbewilligung, Bestimmtheitserfordernis

GZ 3 Ob 153/12i, 19.09.2012

OGH: Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag hat das Bewilligungsgericht zu prüfen, ob das Exekutionsbegehren vom Exekutionstitel gedeckt ist. Nach der Rsp ist für die Beurteilung „des Umfanges des Gegenstandes des Exekutionstitels“ der Spruch des Exekutionstitels maßgebend; die Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten. Im Fall einer Undeutlichkeit des Spruchs ist es zulässig, die Gründe zur Auslegung des Willens des Richters heranzuziehen.

Die Beschreibung der geschuldeten Leistung hat zwar - soweit dies ihrer Natur nach möglich ist - so genau wie möglich zu erfolgen; hinlänglich bestimmt ist aber zB die in einem Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, wenn sich deren Umfang abgrenzen lässt. Dem betreibenden Gläubiger soll die Exekution nicht durch einen überzogenen Formalismus unmöglich gemacht werden. In diesem Sinn ist es nicht notwendig, im Exekutionsantrag alle Ausführungsdetails zu beschreiben.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at