Im Zweifel, ob eine Handlung als vertretbar oder als unvertretbar anzusehen ist, wird die Handlung (zunächst) als vertretbar angesehen, weil die Exekution vertretbarer Handlungen des Verpflichteten weniger belastet und weil sie va eher zur Durchsetzung des Exekutionstitels in der Richtung führt, dass der Inhalt des Titels wirklich durchgeführt werden kann
GZ 3 Ob 153/12i, 19.09.2012
OGH: Die §§ 353 und 354 EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind von Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzulässigen Exekution darf abgelehnt werden. Eine Handlung ist vertretbar iSd § 353 EO, wenn sie nicht nur von der verpflichteten Partei, sondern auch von einem Dritten vorgenommen werden kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt. Im Zweifel wird die Handlung (zunächst) als vertretbar angesehen, weil die Exekution vertretbarer Handlungen den Verpflichteten weniger belastet, va aber, weil sie eher zur „inhaltlichen“ Durchsetzung des Exekutionstitels führt.
Unter Zugrundelegung des Titelinhalts und des Exekutionsantrags ist von einer zu vollstreckenden vertretbaren Handlung iSd § 353 EO auszugehen. Es ist nicht erkennbar, dass die geschuldete Handlung nicht durch einen Dritten, sondern nur durch den verpflichteten Reinhalteverband persönlich vorgenommen werden könnte bzw dass die Vornahme der geschuldeten Handlung ausschließlich vom Willen der verpflichteten Partei abhinge. Zutreffend verwies das Rekursgericht darauf, dass mit der Exekutionsbewilligung nach § 353 EO auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers verbunden ist, allenfalls erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigungen einzuholen.