Es verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, wenn sich der Rekurswerber auf Tatsachen beruft, die das Erstgericht entweder von Amts wegen oder aufgrund entsprechenden Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren zu ermitteln gehabt hätte
GZ 3 Ob 153/12i, 19.09.2012
OGH: Nach dem für den Rekurs im Exekutionsverfahren geltenden Neuerungsverbot hat das Rekursgericht auf der gleichen Sachverhaltsgrundlage zu entscheiden, wie sie dem Erstgericht vorlag oder bei mängelfreier Führung des Verfahrens vorliegen hätte müssen. Daher verstößt es nicht gegen das Neuerungsverbot, wenn sich der Rekurswerber auf Tatsachen beruft, die das Erstgericht entweder von Amts wegen oder aufgrund entsprechenden Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren zu ermitteln gehabt hätte.