Die nachträgliche Verzeichnung der Revisionskosten ist nicht zulässig, weil Kosten des Rechtsmittelverfahrens gem § 54 Abs 1 ZPO bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs im Rechtsmittelschriftsatz zu verzeichnen sind
GZ 10 ObS 8/12t, 12.04.2012
OGH: Im Berufungsverfahren gebührt der Klägerin nach § 23 Abs 9 RATG mangels Durchführung einer Berufungsverhandlung nur ein dreifacher Einheitssatz. Die Klägerin verzeichnete ihre Kosten des Revisionsverfahrens nicht in ihrer Revision, sondern erst in einem „Nachtrag zur Revisionsschrift (Kostenverzeichnis)“ mit dem Hinweis, dass die Kosten des Revisionsverfahrens versehentlich nicht in die Revisionsschrift aufgenommen worden seien. Diese nachträgliche Verzeichnung der Revisionskosten ist jedoch nach der Rsp nicht zulässig, weil Kosten des Rechtsmittelverfahrens gem § 54 Abs 1 ZPO bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs im Rechtsmittelschriftsatz zu verzeichnen sind. Die von der Klägerin erst verspätet verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens konnten daher bei der Kostenentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.