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Wirtschaftsrecht

OGH: Spekulative und missbräuchliche Registrierung von eu-Domains – zur Bösgläubigkeit iSd Art 21 VO (EG) Nr 874/2004

Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Juni 2010, C-569/08, zu Recht erkannt, dass Art 21 Abs 3 VO (EG) Nr 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domain oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung dahin auszulegen sei, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchstaben a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden könne; für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten iSv Art 21 Abs 1 Buchstabe b iVm Abs 3 VO Nr 874/2004 vorliege, habe das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domain oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen

15. 10. 2012
Gesetze: Art 21 VO (EG) Nr 874/2004
Schlagworte: Domainrecht, spekulative und missbräuchliche Registrierung von eu-Domains, Bösgläubigkeit

GZ 4 Ob 94/12w, 18.09.2012

OGH: Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit der Klägerin an den vom EuGH herausgearbeiteten Kriterien orientiert (vgl EuGH C-569/08; OGH 17 Ob 7/10v). Es gründete seine Annahme der Bösgläubigkeit auf die Anmeldung der Marke nur kurze Zeit vor Beginn des Domain-Registrierungsverfahrens, auf die Verwendung eines Gattungsbegriffs, dessen grafische Gestaltung erst die Eintragung als (Wort-Bild-)Marke ermöglichte, auf die fehlende Geschäftstätigkeit in dem mit der Marke typischerweise assoziierten Geschäftsbereich zum Zeitpunkt des Beginns des Registrierungsverfahrens, auf die zeitgleiche Anmeldung von 30 bis 40 weiteren Marken in Österreich, sowie auf die Erlangung von 180 Domains mit generischen Begriffen.

Auf Basis dieser Fakten und im Lichte der Entscheidungen 17 Ob 7/10v und 17 Ob 9/10p ist die Beurteilung, dass die Klägerin bei der Registrierung der strittigen Domain bösgläubig iSv Art 21 VO (EG) Nr 874/2004 gehandelt habe, jedenfalls vertretbar. Dass sie bei Registrierung ihrer Marke im vorliegenden Fall keine Sonderzeichen verwendete, macht keinen Unterschied. Sie erreichte die Registrierung der Gattungsbezeichnung „HOTEL“ auf anderem Weg nämlich (nur) durch Gestaltung einer Wort-Bild-Marke. Von einer „unsachlichen Benachteiligung von erst kürzlich gegründeten Startups bzw erst kürzlich entwickelten Produktideen“ kann bei der Klägerin, welche bei der Registrierung ihrer eu-Domains schon wiederholt rechtsmissbräuchlich vorging, nicht gesprochen werden.

zur Begründung eines rechtlichen Interesses gem § 228 ZPO muss das festzustellende Recht eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers besitzen.

Geht man - wie die Vorinstanzen - von der Bösgläubigkeit der Klägerin bei der Registrierung ihrer eu-Domain aus, ist es für die Klägerin unerheblich, wem die Domain letztlich zufällt. Das Berufungsgericht hat daher vertretbar das rechtliche Interesse der Klägerin hinsichtlich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übertragung des Domainnamens „hotel“ an den Beklagten verneint.

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