Eine Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung iSd § 106 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB ist dann anzunehmen, wenn die Realisierung der Drohung dazu führen würde, dass der Bedrohte in einem größeren Kreis der ihn umgebenden Gesellschaft seine bisherige Wertschätzung verlieren würde
GZ 14 Os 63/11p, 28.08.2012
OGH: Die zum Schuldspruch 2 aufgestellte These rechtsirriger Annahme der Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 1 StGB (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) basiert auf allgemeinen Ausführungen zu deren Voraussetzungen und dem Hinweis auf eine Kommentarmeinung die - ebenso wie die (falsch zitierte, gemeint wohl: RZ 1992/83) Entscheidung des OGH - die behauptete Aussage, die Ankündigung einer Strafanzeige - sogar wegen eines „schweren Delikts“ erfülle „die Voraussetzungen nach § 106 in seiner Qualifikation wegen Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung nicht“, in dieser Allgemeinheit gar nicht enthält (Schwaighofer in WK² § 108 Rz 89), womit die Rüge die Ausrichtung am Gesetz verfehlt.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Fall StPO sei festgehalten, dass eine Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung iSd § 106 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB dann anzunehmen ist, wenn die Realisierung der Drohung dazu führen würde, dass der Bedrohte in einem größeren Kreis der ihn umgebenden Gesellschaft seine bisherige Wertschätzung verlieren würde, woran bei gebotener verhältnisorientierter individueller Prüfung angesichts der hier aktuellen Ankündigung, das in - mittlerweile abgeschlossener - Ausbildung zum Piloten stehende Tatopfer wegen Vergewaltigung anzuzeigen, die der Angeklagte dahin präzisierte, dass er bereits einen Detektiv zur Überwachung des Kr beschäftige und in der Lage sei, Frauen mit der Bereitschaft zu einer derartigen Falschbezichtigung zu finden, unter Berücksichtigung notorischer Öffentlichkeitswirksamkeit derartiger Strafverfahren kein Zweifel bestehen kann.
Weil die in § 106 Abs 1 Z 1 vorletzter Fall StGB angeführte Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eine der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung rechtlich gleichwertige Begehungsform darstellt (alternatives Mischdelikt), erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob das angedrohte Übel fallbezogen auch diese Qualifikation verwirklicht hat.