§ 542 ABGB setzt vorsätzliches Handeln voraus; die Unterdrückung führt auch dann zur Erbunwürdigkeit, wenn der letzte Wille nicht formgültig war
GZ 3 Ob 157/12b, 19.09.2012
OGH: § 542 ABGB („Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen, oder betrüglicher Weise verleitet, an der Erklärung, oder Abänderung des letzten Willens gehindert, oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist von dem Erbrechte ausgeschlossen, und bleibt für allen einem Dritten dadurch zugefügten Schaden verantwortlich.“) setzt nach einhelliger LuRsp vorsätzliches Handeln voraus. Die Unterdrückung führt auch dann zur Erbunwürdigkeit, wenn der letzte Wille nicht formgültig war, weil die Bestimmung Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers sanktionieren will.
Selbst wenn in den Feststellungen das Wort „vorsätzlich“ oder ein sinngleiches Wort nicht verwendet worden ist, so geht aus dem Gesamtkontext der (ausführlichen) Feststellungen mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass die Erbansprecher zu I. durch die Nichtherausgabe des Schreibens vom 15. Mai 2009 vorsätzlich einen letzten Willen des Erblassers unterdrückt haben; der Text des „Schreibens“ kann nicht anders interpretiert werden, als dass er einen letzten Willen ausdrücken soll. Der Erbrechtsstreit drehte sich zentral um die Frage der Existenz des genannten Schreibens. Die Erbansprecher zu I. haben seine Existenz geleugnet, weshalb sie es - aus ihrer Sicht - auch nicht herausgeben konnten. Anders die Feststellungen, an die der OGH gebunden ist: Demnach hat die Erbansprecherin zu I. 1. das Schreiben an sich genommen und nicht wieder herausgegeben. Aus dem äußeren Sachverhalt war durchaus der Schluss auf das Vorliegen von Vorsatz zu ziehen.