§ 91 Abs 1 EheG gilt auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden
GZ 1 Ob 73/12k, 01.08.2012
OGH: Nach § 91 EheG ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn ein Ehepartner frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Auflösung der Ehe oder, wenn dies davor geschah, vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse ohne Zustimmung des anderen in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Diese Grundsätze gelten nach der Rsp auch für eine solche Verringerung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfindet. Das Rekursgericht hat den von der Antragsgegnerin nach dem Aufteilungsstichtag eigenmächtig behobenen Betrag von 23.255,31 EUR der Aufteilungsmasse nicht hinzugerechnet, weil auch der Antragsteller - vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, aber innerhalb der Frist des § 91 EheG - einen Betrag in etwa derselben Höhe behoben hatte. In Anbetracht des außer Streit stehenden Aufteilungsschlüssels von 1 : 1 entspricht das dadurch erzielte Ergebnis rechnerisch einer Hinzurechnung beider Entnahmen zur Aufteilungsmasse und damit der Zielsetzung des § 91 EheG. Dass der Antragsteller nach den Feststellungen einen Betrag von „annähernd gleicher Höhe“ entnommen hat, steht der vom Rekursgericht gewählten Lösung schon deshalb nicht entgegen, weil eine Ausgleichszahlung grundsätzlich nicht mit (scheinbar) mathematischer Genauigkeit festzusetzen ist.