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Zivilrecht

OGH: Aufteilungsverfahren gem §§ 81 ff EheG

Befinden sich auf einer gemeinsamen Liegenschaft sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist; unterliegt dieser Teil des Hauses nicht der Aufteilung, entspricht es der Billigkeit, den darauf entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten als nicht „konnex“ iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung auszunehmen

15. 10. 2012
Gesetze: §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Unternehmen, Liegenschaft, Unternehmen, Hausteil, konnexe Schulden, Billigkeit

GZ 1 Ob 73/12k, 01.08.2012

OGH: Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit. Ob eine von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung diesem Grundsatz entspricht, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.

Nach § 81 Abs 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach, dh nach der Verkehrsauffassung für eine Verwertung bestimmt sind. Dabei ist nicht die subjektive Widmung während aufrechter Ehe entscheidend, sondern ein objektiver Maßstab. Demgegenüber hat die Antragstellerin ausschließlich ihre subjektive, in diesem Zusammenhang aber unbeachtliche Vorstellung vor Augen, wenn sie sich gegen die Einbeziehung der von ihr mit ehelichen Ersparnissen erworbenen Liegenschaft in die Aufteilungsmasse wendet, weil diese niemals zur Verwertung, sondern lediglich zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs bestimmt gewesen sei.

Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dh das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Der Wert des Aufteilungsvermögens vermindert sich durch Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen („konnexe Schulden“; § 81 Abs 1 Satz 2 EheG). Daher sind nur jene Verbindlichkeiten in Anschlag zu bringen, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden.

Von der Aufteilung auszuscheiden sind alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG). Kredite, die der Finanzierung von zu Unternehmen gehörigen Sachen dienten, sind mit von der Aufteilung ausgenommen. Auch eine Arztpraxis ist ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG.

Befinden sich auf einer gemeinsamen Liegenschaft sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist. Das ist hier der Fall, weil an dem Teil des gemeinsam errichteten Hauses, in dem der Antragsteller seine Ordination betreibt, Wohnungseigentum zu seinen Gunsten begründet ist. Unterliegt dieser Teil des Hauses nicht der Aufteilung, entspricht es der Billigkeit, den darauf entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten als nicht „konnex“ iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung auszunehmen. Die Ansicht des Rekursgerichts, der dem Verhältnis der Ordinationsräumlichkeiten zum Gesamtobjekt entsprechende Anteil an den zur Errichtung des Hauses aufgenommenen Bauspardarlehen sei als unternehmensbezogene Verbindlichkeit nicht in die Aufteilung einzubeziehen, ist damit nicht korrekturbedürftig.

Richtig ist, dass die dem Antragsteller nach dem Aufteilungsstichtag für davor liegende Zeiträume auferlegte Einkommenssteuernachzahlung von 5.399,59 EUR nicht schon allein aus diesem Grund bzw „wegen des Zusammenhangs mit dem Betrieb des Antragstellers als Arzt“, wie das Rekursgericht meint, bei der Ermittlung der Aufteilungsmasse nicht zu berücksichtigen wäre. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verpflichtung zu einer Steuernachzahlung nach Maßgabe des § 81 Abs 1 letzter Satz EheG als Schuld in Anschlag gebracht werden kann, wenn die Anschaffung des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung der aufzuteilenden Ersparnisse dadurch ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde, dass Steuern nicht dem Gesetz entsprechend abgeführt wurden. Dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Antragsteller im Verfahren erster Instanz aber gar nicht geltend gemacht. Soweit er erstmals im außerordentlichen Rechtsmittel ein Vorbringen erstattet, das in diese Richtung weist, liegt eine unzulässige Neuerung vor.

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