Steht fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, findet ein Ersatz bloß in Höhe der Wertminderung statt; dieser Grundsatz ist bei Schäden an Gebäuden oder Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar
GZ 5 Ob 53/12y, 09.08.2012
OGH: Haftet ein Schuldner für den Nichterfüllungsschaden, dann hat er dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die pflichtwidrige Nichterfüllung entstand. Der Gläubiger hat also Anspruch auf jene erforderlichen Verbesserungskosten, die die Erreichung des Erfüllungszustands ermöglichen.
Nur wenn feststünde, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, findet ein Ersatz bloß in Höhe der Wertminderung statt, welcher Grundsatz im Übrigen bei Schäden an Gebäuden oder Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar ist. Im vorliegenden Fall steht weder fest, dass die Kläger eine Behebung des Mangels nicht beabsichtigen, noch ist das Argument zielführend, der Ersatz wäre mit einer objektiven Wertminderung der Einfriedungsmauer, die naturgemäß keinen Verkehrswert hat, begrenzt.
Dem Argument der Revision, der Umfang der Gewährleistungspflicht der Beklagten sei auf die Beseitigung solcher Mängel beschränkt, die aus der Zuwiderhandlung gegen baubehördliche Bestimmungen resultierten, nicht aber auf einen mängelfreien Zustand insgesamt (weil für eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich nicht gehaftet werde), ist Folgendes zu entgegnen:
Beim vorliegenden Sachverhalt ist evident, dass allein der Umstand der schwer fehlerhaften Fundamentierung der Begrenzungsmauer ausreicht, die Notwendigkeit der Abtragung und der Neuherstellung der Mauer zu begründen. Dass gerade dieser Verstoß gegen die Auflage Punkt 4.) des Bewilligungsbescheids vom Zweck der baurechtlichen Normen umfasst ist, kann wohl angesichts der starken, rissebedingten seitlichen Neigung der Mauer nicht in Frage stehen.
Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob und in welchem Umfang andere bautechnische Fehler (etwa das Fehlen von Dehnungsfugen) baurechtlichen Bestimmungen widersprechen, weil diese nichts an der Notwendigkeit der Gesamterneuerung ändern. Selbst dann, wenn der Käufer einen besseren als den vertragsgemäßen Zustand herstellen lassen will, stehen ihm dennoch für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands die notwendigen Behebungskosten zu.