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Zivilrecht

OGH: Erfüllungsgehilfenhaftung gem § 1313a ABGB

Hat sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, ist nicht anzunehmen, dass er nur jemand anderen auswählen soll, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt

15. 10. 2012
Gesetze: § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erfüllungsgehilfenhaftung, Beistellung eines Dritten, Haftungsbeschränkung

GZ 7 Ob 122/12k, 29.08.2012

OGH: Zwar haftet nach § 1313a ABGB derjenige nicht, dessen Leistung auf Grund vertraglicher Verpflichtung nur in der Beistellung eines Dritten bestand. Eine solche Haftungsbeschränkung muss sich aber aus dem Vertrag ergeben. Hat sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, ist nicht anzunehmen, dass er nur jemand anderen auswählen soll, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt.

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