Entscheidend für die Beurteilung der Redlichkeit ist ausschließlich die Rechtsausübung im Verhältnis zum Ersitzungsgegner; die Redlichkeit der Besitzausübung wird etwa verneint, wenn der Eigentümer des (angeblich) dienenden Guts den Besitz für sich in Anspruch nimmt oder die Benutzung eines Weges von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht wird
§§ 472 ff ABGB, §§ 1452 ff ABGB, § 326 ABGB, § 328 ABGB
GZ 1 Ob 202/13g, 19.12.2013
OGH: Voraussetzung für die Ersitzung des Geh- und Fahrrechts auf dem Privatweg sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz sowie Besitzwille. Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen, wobei es genügt, dass das Bestehen des Besitzes zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit feststeht. Wenn die Beklagte die Nutzungsmöglichkeit des Weges durch die Anrainer bestreitet, weil seit 1971 vor ihrer Buschenschank Fahrzeuge abgestellt waren, entfernt sie sich von den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Fahrzeuge, sofern sie den Weg blockierten, auch immer weggestellt werden mussten. Dass der Weg im Lauf der Zeit in Richtung Osten weiter in das Grundstück des Erstklägers verbreitert wurde, ist für die Ersitzung des westlichen Teils des Weges, der durch die einvernehmliche Änderung des Grenzverlaufs seit 1995 in das Eigentum der Beklagten übertragen wurde, nicht maßgeblich.
Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht. Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv von der Unrechtmäßigkeit seines Besitzes Kenntnis erlangt oder zumindest solche Umstände erfährt, die an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes zweifeln lassen. Entscheidend für die Beurteilung der Redlichkeit ist ausschließlich die Rechtsausübung im Verhältnis zum Ersitzungsgegner. Die Redlichkeit der Besitzausübung wird etwa verneint, wenn der Eigentümer des (angeblich) dienenden Guts den Besitz für sich in Anspruch nimmt oder die Benutzung eines Weges von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht wird. Anhaltspunkte, an der Redlichkeit der Besitzausübung zu zweifeln, haben die Vorinstanzen verneint; das ist beim festgestellten Sachverhalt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Die Zweit- bis Achtkläger und deren Rechtsvorgänger nutzten den (damals noch ausschließlich auf der Liegenschaft des Erstklägers befindlichen) Weg seit Mitte der 50er-Jahre als Zufahrt zu ihren Liegenschaften, was von den Rechtsvorgängern des Erstklägers seit mehr als 30 Jahren auch geduldet wurde. Zwar war auf dem Grundstück des Erstklägers eine Tafel angebracht, die naturgemäß für ihn und seine Rechtsvorgänger nicht galt. Unabhängig von der Tafel samt Aufschrift benützten die Anrainer diesen Weg ohne zu fragen unwidersprochen seit Mitte der 50er-Jahre. Diese Tafel galt nach dem Verständnis der Rechtsvorgänger des Erstklägers und auch der Anrainer nicht für diese. Die offenkundige Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts wurde von der Beklagten ab 1995 übernommen. Ob man den Erwerbstitel der Dienstbarkeit zu Gunsten der Liegenschaft des Erstklägers in einem konkludenten Vertrag anlässlich der einvernehmlichen Änderung des Grenzverlaufs im Jahr 1995 sieht oder davon ausgeht, dass bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, (nach überwiegender Ansicht) eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung entsteht, spielt im Ergebnis keine Rolle.
Die Kläger können daher mit Servitutenklage nach § 523 ABGB von der Beklagten die Unterlassung der Beeinträchtigung ihrer Wegeservitut begehren.