Würde durch minderwertigere Qualität der Gläser die Sehkraft des Bediensteten erheblich beeinträchtigt und ist somit zum Schutze seiner Sehkraft die Anschaffung der Gleitsichtbrille mit teureren Gläsern unumgänglich, so besteht ein Anspruch auf Kostenersatz gem § 68 Abs 3 Z 4 B-BSG iVm § 20 GehG
GZ 2009/12/0174, 04.09.2012
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Kostenersatz gem § 68 Abs 3 Z 4 B-BSG iVm § 20 GehG des Dienstgebers an den Dienstnehmer für die bereits ausgelegten Kosten einer Bildschirmbrille in Betracht kommt.
Im Beschwerdefall lehnte die belangte Behörde die Übernahme der gesamten Kosten der vom Bf erworbenen Bildschirmbrille iHv EUR 579,00 ab, weil die unbedingt notwendigen medizinischen Anforderungen an die Bildschirmbrille überschritten worden seien und sie daher einen Sonderwunsch des Bf darstellten.
Gem § 68 Abs 1 B-BSG sind ua Maßnahmen zur Ausschaltung der Gefahr der Beeinträchtigung des Sehvermögens zu treffen. Gem § 68 Abs 3 Z 4 B-BSG sind dem Bediensteten spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der nach Z 2 und 3 leg cit durchgeführten Untersuchungen ergeben, dass diese notwendig sind. Gem Abs 4 leg cit dürfen Maßnahmen nach der soeben zitierten Bestimmung in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung des Bediensteten führen.
Der Bf hat als Rechtswidrigkeit des Inhaltes in seiner Beschwerde geltend gemacht, die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass gem Punkt 4. des Rundschreibens des Bundesministeriums für Finanzen sich der Kostenersatz auf die unbedingt notwendigen medizinischen Anforderungen der Bildschirmbrille zu beschränken habe und arbeitsmedizinisch nicht erforderliche Sonderwünsche nicht zu ersetzen seien, wäre nur dann richtig, wenn die Anschaffung ohne berufliche und gesundheitlich Notwendigkeit erfolgt wäre. Davon könne keine Rede sein. Der Bf habe bereits vor zwei Jahren eine Bildschirmbrille mit Gläsern der preisgünstigsten Kategorie angeschafft, weil die minderwertige Qualität der Gläser seine Sehkraft jedoch erheblich beeinträchtigt habe, sei zur Prävention die Anschaffung einer Gleitsichtbrille mit teureren Gläsern unumgänglich gewesen.
Gem § 38 Abs 2 VwGG hat die Behörde die Verwaltungsakten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der VwGH, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, aufgrund der Behauptungen des Bf erkennen.
Die belangte Behörde wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 betreffend die Einleitung des Vorverfahrens auf die Bestimmung des § 38 Abs 2 VwGG hingewiesen, wonach der VwGH im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt sei, aufgrund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen. Weiters wurde die Aktenvorlage mit Schreiben vom 14. Jänner 2010 betrieben. Eine Aktenvorlage durch die belangte Behörde erfolgte nicht.
Der VwGH legt daher seinem Erkenntnis die Beschwerdebehauptung zugrunde, wonach durch minderwertigere Qualität der Gläser die Sehkraft des Bf erheblich beeinträchtigt würde, sodass zum Schutze seiner Sehkraft die Anschaffung der Gleitsichtbrille mit teureren Gläsern unumgänglich gewesen sei. Da dem angefochtenen Bescheid die Aufschlüsselung der Kosten der vom Bf erworbenen Brille nicht zu entnehmen ist, die Verwaltungsakten trotz erfolgten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs 2 VwGG nicht vorgelegt wurden, war der vorliegenden Entscheidung die Beschwerdebehauptung zu Grunde zu legen, wonach es zur Vermeidung der Beeinträchtigung der Sehkraft des Bf notwendig war, die erworbene Brille anzuschaffen.
Die belangte Behörde wäre daher gem § 68 Abs 3 Z 4 B-BSG iVm § 20 GehG zum Ersatz der Kosten der Gleitsichtbrille verpflichtet gewesen.