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Sozialrecht

VwGH: Zumutbare Beschäftigung iSd § 9 AlVG

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet, hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinander zu setzen; das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt

10. 10. 2012
Gesetze: § 10 AlVG, § 9 AlVG, § 7 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Weigerung, zugewiesene zumutbare Beschäftigung, Gesundheitszustand

GZ 2012/08/0070, 11.07.2012

VwGH: Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet, hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinander zu setzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt. Ergibt sich aus einem ärztlichen Gutachten, dass der Arbeitslose auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden könne.

Es ist nicht ersichtlich - und wird auch vom Bf nicht behauptet -, dass eine Beschäftigung bei H für ihn evident unzumutbar gewesen wäre. Auch wird vom Bf nicht behauptet, dass er bereits anlässlich der Zuweisung geltend gemacht hätte, die zugewiesene Beschäftigung sei unzumutbar; aus dem Beschwerdevorbringen wäre vielmehr ableitbar, dass die Zuweisung dieser Beschäftigung auf seiner eigenen Initiative beruhte. Es oblag daher dem Bf, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, um die näheren Bedingungen der Beschäftigung mit dem möglichen Dienstgeber zu erörtern und damit insbesondere auch in Erfahrung zu bringen, ob diese Beschäftigung für ihn gesundheitlich zumutbar wäre.

Der Bf behauptete weder in der Niederschrift vom 3. Oktober 2011 noch in der Berufung konkrete Umstände, die die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung begründen könnten. Soweit in der Beschwerde nunmehr - unter Verweis auf ein Gutachten aus dem Jahr 2001 - geltend gemacht wird, es sollten Arbeiten, die in kniender Körperhaltung durchgeführt werden, vermieden werden, um weitere Folgeschäden zu vermeiden, handelt es sich einerseits um eine (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche) Neuerung, wobei auch nicht ableitbar ist, dass der Gesundheitszustand des Bf gegenüber dem Gutachten aus dem Jahr 2001 nach wie vor unverändert ist. Zum anderen ist aber - gerade mangels Klärung der konkreten Umstände der Beschäftigung in einem Vorstellungsgespräch - nicht (jedenfalls) davon auszugehen, dass die zugewiesene Beschäftigung (auch) in kniender Körperhaltung durchzuführen wäre.

Dass die Verweigerung eines Vorstellungstermins dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, ist notorisch; es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes erforderliche Vorsatz vor.

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