Die Behörde muss bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann
GZ 2012/04/0013, 18.06.2012
VwGH: Für die im Beschwerdefall vorgenommene Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl § 26 ZustG) muss die Behörde die Folge dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann.