Die Parteien eines Zivilprozesses haben keinen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung zu beantragen
GZ 1 Ob 137/12x, 06.09.2012
OGH: Die Revisionswerberin stellte im Rahmen ihrer Revisionsanträge den formellen Antrag, die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach stRsp des OGH steht den Parteien eines Zivilprozesses ein derartiges Antragsrecht nicht zu, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Ob eine Auslegungsfrage des Gemeinschaftsrechts der Klärung durch den EuGH bedarf, ist von den Gerichten von Amts wegen zu beurteilen.