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Verfahrensrecht

OGH: Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV (bzw Art 234 EGV)

Die Parteien eines Zivilprozesses haben keinen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung zu beantragen

08. 10. 2012
Gesetze: Art 267 AEUV, Art 234 EGV
Schlagworte: Vorabentscheidung, kein Antragsrecht, von Amts wegen

GZ 1 Ob 137/12x, 06.09.2012

OGH: Die Revisionswerberin stellte im Rahmen ihrer Revisionsanträge den formellen Antrag, die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach stRsp des OGH steht den Parteien eines Zivilprozesses ein derartiges Antragsrecht nicht zu, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Ob eine Auslegungsfrage des Gemeinschaftsrechts der Klärung durch den EuGH bedarf, ist von den Gerichten von Amts wegen zu beurteilen.

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