Im auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gegründeten Wiederaufnahmeverfahren ist zu prüfen, inwieweit es sich um neue Beweise handelt, die unter Zugrundelegung der im Vorprozess vertretenen Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache führen könnten
GZ 6 Ob 112/12g, 13.09.2012
OGH: Nach stRsp des OGH ist im auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gegründeten Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, inwieweit es sich um neue Beweise handelt, die unter Zugrundelegung der im Vorprozess vertretenen Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache führen könnten.