Der erkennende Senat vermag die von der Klägerin gegen die ersatzlose und ohne Übergangsregelung erfolgte Aufhebung der Bestimmung des § 271 Abs 2 ASVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen
GZ 10 ObS 82/12z, 10.09.2012
OGH: Nach § 271 Abs 2 ASVG idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, hat eine versicherte Ehegattin nach dem Tod des Ehegatten Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Nach § 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG idF vor der Aufhebung durch das SRÄG 2011, BGBl I 2011/122, gilt dieser Versicherungsfall als eingetreten: mit dem Tod des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters.
Diese fingierte, weil ohne Rücksicht auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu gewährende Pension geht auf das zweite Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 19. 6. 1942, DRGBl I S 407, zurück, welches am 1. 5. 1942 in Kraft getreten ist und durch die Verordnung vom 22. 6. 1942, DRGBl I S 411, als § 1253 Abs 2 in die RVO aufgenommen wurde. Die Leistungsverbesserung für kinderreiche Mütter gehörte in den Komplex jener Maßnahmen, die den Zweck verfolgten, „die schweren Substanzverluste des Krieges durch die Hebung der Geburtenfreudigkeit wenigstens einigermaßen auszugleichen“. Dieser Anspruchsgrund war nach deutschem Recht allerdings nur in der Invalidenversicherung vorgesehen. Mit Inkrafttreten des ASVG wurde sein Anwendungsbereich auch auf die Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271 Abs 2 ASVG) und auf die knappschaftliche Pensionsversicherung (§ 279 Abs 2 ASVG) ausgedehnt.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, wurde diese besondere Pensionsleistung für kinderreiche Witwen (§§ 254 Abs 2, 271 Abs 2 und 279 Abs 2 ASVG) ersatzlos aufgehoben. Zur Begründung wird in den Gesetzesmaterialien angegeben, dass diese Regelung, die sich schon in der Stammfassung des ASVG findet, aus heutiger Sicht überholt scheint, zumal durch das moderne Pensionsversicherungsrecht für Kindererziehungszeiten längst anderweitig (nämlich durch die entsprechende Anrechnung als Versicherungszeiten) vorgesorgt ist. Die besondere Invaliditätspension für Witwen soll daher ersatzlos entfallen.
Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des § 271 Abs 2 ASVG ist gem § 658 Abs 2 Z 1 ASVG mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten. Nach § 658 Abs 7 ASVG ist auf Personen, die Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254 Abs 2 oder auf Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs 2 oder auf Knappschaftspension nach § 279 Abs 2 haben, weiterhin die am 31. 12. 2010 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. 1. 2011 liegt. Da bei der Klägerin der Stichtag (Vollendung des 55. Lebensjahres) erst nach dem 31. 12. 2010 liegt, steht ihr aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage ein Anspruch auf die von ihr begehrte Pensionsleistung unbestritten nicht zu.
Der erkennende Senat vermag die von der Klägerin gegen die ersatzlose und ohne Übergangsregelung erfolgte Aufhebung der Bestimmung des § 271 Abs 2 ASVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl 2010/111, vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen.
Der VfGH hat in stRsp dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Er hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. In dieser Rsp kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, auch wenn sie im Übrigen sachlich gerechtfertigt sind, sind aber nicht in jedweder Art und in jedweder Intensität zulässig. Der Gesetzgeber verletze den Gleichheitssatz also etwa dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsregelung - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt. Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es liegt daher durchaus auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal erlassene begünstigende Regelung wieder zurückzunehmen.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein gegen den Gleichheitssatz verstoßender Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegt, ist daher iSd dargelegten Rsp des VfGH zu berücksichtigen, dass die Abschaffung der besonderen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension für kinderreiche Witwen im Zuge der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 bezweckten notwendigen Budgetkonsoldierung und nach den Motiven des Gesetzgebers va auch deshalb erfolgte, weil die Gewährung dieser besonderen - in der Kriegszeit eingeführten - Pensionsleistung für kinderreiche Witwen aus heutiger Sicht überholt ist, zumal durch das moderne Pensionsversicherungsrecht für Kindererziehungszeiten längst anderweitig (nämlich durch die entsprechende Anrechnung als Versicherungszeiten) vorgesorgt ist. Diese besondere Pensionsleistung erscheint aber auch insofern sachlich nicht unproblematisch, als nur auf die Tatsache des Gebärens von mindestens vier Kindern und nicht auf die damit verbundene Erziehungsleistung abgestellt wurde und daher Männern der Zugang zu dieser Pensionsleistung von vornherein verwehrt war. Darüber hinaus war diese besondere Pensionsleistung völlig systemfremd, weil sie - im Gegensatz zu den sonstigen Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - nicht auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit abstellte. Den Zweck, aufgrund des Witwenstands allenfalls ausbleibende Unterhaltsleistungen des verstorbenen Ehegatten zu ersetzen, erfüllt die Hinterbliebenenpension gem § 258 ASVG. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der von der sachlich gerechtfertigten Aufhebung der besonderen Berufsunfähigkeitspension für kinderreiche Witwen betroffenen Personen ist daher nicht zu erkennen.
Auch der weiteren Argumentation der Revisionswerberin, es sei bei ihr eine geschützte Vertrauensposition entstanden, weil sie aufgrund der jahrelang unveränderten Rechtslage faktisch mit der Möglichkeit einer Zuerkennung dieser Pension bei Vollendung des 55. Lebensjahres rechnen konnte, kann nicht gefolgt werden, weil ein Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage noch keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Es steht dem Gesetzgeber nämlich grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der beklagten Partei vom 2. 6. 2010 verweist, wonach sie mit Stichtag 1. 4. 2011 die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs 2 ASVG erfülle, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geprüft wurden.
Bereits das Berufungsgericht hat auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hingewiesen, wonach eine Stichtagsregelung grundsätzlich innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt und daher verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Der OGH verkennt nicht, dass es dadurch zu Härtefällen kommen kann. Nach der Rspg des VfGH kann dem Gesetzgeber aber nicht allein deshalb entgegengetreten werden, weil mit der getroffenen Regelung im Einzelfall Härten verbunden sein mögen.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen teilt der OGH auch das Bedenken der Revisionswerberin nicht, die von ihr bekämpfte Bestimmung sei im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums bedenklich. Eine wesentliche Einschränkung der finanziellen Situation der Revisionswerberin ist auch nicht erkennbar, weil zur Sicherung des Lebensunterhalts neben einem möglichen Pensionsanspruch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden können.