Unvollständig ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ
GZ 14 Os 53/12v, 25.09.2012
OGH: Unvollständig iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Zur prozessförmigen Darstellung der Nichtigkeitsbeschwerde müssen daher insoweit die Ergebnisse des Beweisverfahrens, die das Erstgericht nach Ansicht des Bf übergangen hat, deutlich und bestimmt sowie - jedenfalls bei wie hier vorliegenden umfangreichen Akten - unter Angabe der Fundstelle bezeichnet werden. Diesen Anforderungen wird die Mängelrüge mit vagen Hinweisen auf die Angaben der Geschädigten, die „vorliegenden Akten“ und „Unterlagen“, „insbesonders“ die „Rechnungslegungsberichte“ nicht gerecht.