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Strafrecht

OGH: Untreue gem § 153 StGB (hier: eines Sachwalters)

Der Tatbestand der Untreue ist bereits mit dem Eintritt des vom Vorsatz des Täters umfassten, auch bloß vorübergehenden Vermögensnachteils beim Vertretenen vollendet

08. 10. 2012
Gesetze: § 153 StGB
Schlagworte: Untreue, Sachwalter, vorübergehender Vermögensnachteil

GZ 14 Os 53/12v, 25.09.2012

OGH: Fortlaufende Leistungen des Angeklagten an den Vertrauensschadens-Fonds der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich stellen - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keinen „präsenten Deckungsfonds“ dar, wobei selbst das Bestehen eines solchen nicht von der Strafbarkeit nach § 153 StGB befreien würde.

Mit der Berufung auf (angebliche) vollständige Befriedigung auch der durch die Untreuehandlungen des Bf Geschädigten (I) durch diesen Fonds, wird vielmehr - weil der Tatbestand bereits mit dem Eintritt des vom Vorsatz des Täters umfassten, auch bloß vorübergehenden Vermögensnachteils beim Vertretenen (hier demnach mit der Zueignung des Geldes) vollendet ist - spätere Schadensgutmachung und damit bloß eine Strafzumessungstatsache angesprochen.

Das weitere Vorbringen, wonach der Angeklagte die für eigene Zwecke verwendeten Gelder der Besachwalterten ohne „Verschleierungsabsicht“ in den Rechnungslegungsberichten „als Bardepot“ auswies und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen „in der Lage war, die jeweils fälligen Rückführungen auf dem Bardepot durchzuführen“, worin „ein Erstattungswille eindeutig manifestiert“ werde, übersieht weiters, dass ein - damit explizit in Abrede gestellter - Bereicherungsvorsatz keine Voraussetzung für die Subsumtion unter § 153 StGB ist.

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