§ 1440 ABGB bleibt überall dort außer Betracht, wo von vornherein Ansprüche des Rückgabeschuldners aus dem Rechtsverhältnis, aus dem die Rückgabepflicht resultiert, zu erwarten waren; da der Halter eines Kfz, der dieses zur Reparatur in eine Werkstätte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus diesem Rechtsverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschränkten Rückgabeerwartung
GZ 8 Ob 95/12x, 13.09.2012
OGH: Das Retentionsrecht (hier) nach § 471 ABGB setzt einen Rechtsanspruch auf Aufwandsersatz voraus, der auf einer Vereinbarung oder auch auf einem tatsächlich gemachten Aufwand für ein Kfz beruhen kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nicht der Eigentümer des Fahrzeugs als Werkbesteller auftritt, sondern ein Dritter, der über das Fahrzeug verfügungsbefugt ist.
Nach § 1440 ABGB sind allerdings (ua) in Verwahrung genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung, weshalb der Verwahrer die Zurückstellung der verwahrten Sache nicht unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigern darf. Durch diese Bestimmung soll ein Missbrauch des Retentionsrechts verhindert werden.
Nach der Rsp des OGH kommt § 1440 ABGB zwar nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern auch dann, wenn sich eine Verwahrungspflicht nur als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt. Dies gilt etwa auch für das Vertragsverhältnis zwischen dem Halter eines Kfz und dem Inhaber einer Reparaturwerkstätte. Ist die Verwahrungspflicht nur eine Nebenpflicht, so beschränken LuRsp die Anwendbarkeit des § 1440 ABGB, also den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts, allerdings auf jene Fälle, in denen von vornherein keine Ansprüche des Rückgabeschuldners aus dem Rechtsverhältnis zu erwarten sind, also eine uneingeschränkte Rückgabeerwartung des Gläubigers besteht.
§ 1440 ABGB bleibt also überall dort außer Betracht, wo von vornherein Ansprüche des Rückgabeschuldners aus dem Rechtsverhältnis, aus dem die Rückgabepflicht resultiert, zu erwarten waren. Da der Halter eines Kfz, der dieses zur Reparatur in eine Werkstätte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus diesem Rechtsverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschränkten Rückgabeerwartung.
Das Berufungsgericht ist in dieser Hinsicht von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Beurteilung, dass dem Kläger keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung zuzubilligen sei und sich die Beklagte daher auf das Zurückbehaltungsrecht berufen könne, hält sich im Rahmen der Rsp. Dem Rückforderungsbegehren des Klägers steht somit das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten aufgrund des vom Kläger schlüssig erteilten Reparaturauftrags entgegen.