Für die Anwendung des § 6 Abs 3 KSchG kommt es nicht auf die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistung an
GZ 2 Ob 59/12h, 30.08.2012
OGH: Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dadurch soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung von AGB sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher - gemessen am Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“ - über Rechtsfolgen getäuscht wird oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, jenes, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der hier angegebene Gesamtpreis diesen Kriterien nicht gerecht wird, weil für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, ob und welcher Anteil auf die von ihm durch Benutzung der Website in Anspruch genommene Vermittlungsleistung, und welcher Anteil auf den mit dem Ticket erworbenen Anspruch auf Besuch der entsprechenden Veranstaltung entfällt, ohne dass auch nur ein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden wäre.
Da es für die Anwendung des § 6 Abs 3 KSchG nicht auf die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistung ankommt, ist auf das diesbezügliche Vorbringen der Revision im Bezug auf die inkriminierte Preisangabe nicht weiter einzugehen.
Auch auf das Vorbringen, dass die beklagte Partei im Hinblick auf die von ihr näher dargestellte geänderte Vertriebspraxis, unterschiedliche Vertriebssysteme und Kontingentierungen den tatsächlich an den Veranstalter zu bezahlenden Kartenpreis nicht oder nur schwer ermitteln kann, und die in diesem Zusammenhang - ohnehin nicht gesetzmäßig - ausgeführte Rüge sekundärer Feststellungsmängel bzw Verfahrensmängel ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beklagte die angeblich unmögliche Angabe - wenn auch „versteckt“ am Ende ihrer AGB - durchaus zu machen in der Lage ist. Weshalb dieser konkrete, klare und eindeutige Hinweis im Rahmen des Buchungsvorgangs auf der Website nicht erfolgen könnte, ist unerfindlich.
Im Hinblick auf diese in den AGB enthaltene Angabe zur Höhe der Buchungsgebühr ist auch ein Eingehen auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen zum nicht mehr existierenden „Kassenpreis“ entbehrlich, weil die prozentuelle Höhe der Buchungsgebühr der Beklagten unabhängig vom konkreten Preis des Tickets des Veranstalters (und somit des „Kassenpreises“ iSd gängigen Vertriebssysteme) offensichtlich angegeben werden kann.
Aus dieser Überlegung heraus ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, dass es einer Modifikation des im Klagebegehren enthaltenen Begriffs „Kassenpreis“ - auch wenn er in gesetzlich definierter Weise nicht mehr existieren mag - nicht bedarf.