Eine Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falls als vertraulich anzusehen ist; die Vertraulichkeit ist nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden musste und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgte
GZ 6 Ob 112/12g, 13.09.2012
OGH: Im wiederaufzunehmenden Verfahren ist das OLG Wien in der die auf § 1330 ABGB gestützte Klage abweisenden Entscheidung in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der (Wiederaufnahms-)Beklagte die Dossiers dem Rechtsanwalt in Ausübung der ihn als Journalisten treffenden Recherchepflicht zur Durchsicht, ob darin relevante Aspekte enthalten sind, übergab; dabei war die Vertraulichkeit durch die bestehende Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts gewahrt. Damit wurde aber die Frage, ob der (Wiederaufnahms-)Beklagte überhaupt in Wahrnehmung seiner Recherchepflicht gehandelt hat und ob nicht schon die Weitergabe der Dossiers an den Rechtsanwalt ein unzulässiges Verbreiten iSd § 1330 ABGB dargestellt hat, im wiederaufzunehmenden Verfahren bereits verbindlich geklärt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Rechtsanwalt „bei Wahrung der Vertraulichkeit zur Einbeziehung dritter Personen berechtigt“; der (Wiederaufnahms-)Beklagte „nahm [dabei] in Kauf, dass [der Rechtsanwalt] uU auch bestimmte, ihm vertrauenswürdig erscheinende Dritte um Rat oder Einschätzung fragen würde“. Die auf dieser Feststellung beruhenden Auffassung der Vorinstanzen, dass auch die beigezogenen Dritten Vertraulichkeit wahren mussten, begegnet keinen Bedenken. Die in der Revision vorgenommene Auslegung dahin, der Rechtsanwalt sei „im Ergebnis berechtigt [gewesen], das Dossier [uneingeschränkt] an Dritte weiter zu leiten, so ihm diese bloß 'seriös' erscheinen“, ist verfehlt. Insoweit geht die Revision somit weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Eine Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falls als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird (hier dem Rechtsanwalt und dem beigezogenen Journalisten). Die Vertraulichkeit ist zwar nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden musste und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgte. Dass der Journalist das Dossier weitergegeben hätte, behauptet die Revision jedoch gar nicht.