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Zivilrecht

OGH: Anlageberaterhaftung – zur Frage, ob der Rechtswidrigkeitszusammenhang auch dann besteht, wenn der Verlust letztlich auf strafbares Verhalten Dritter (Veruntreuung) zurückzuführen ist

Spricht der Beklagte von einer „sicheren“ Anlage, so durfte der Anleger annehmen, dass der Beklagte insofern über objektive Informationen verfügte; der Anleger durfte somit - gerade wegen der Beratung - das Veruntreuungsrisiko geringer einschätzen, als es tatsächlich war; jedenfalls unter diesen Umständen ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang auch dann zu bejahen, wenn sich gerade dieses Risiko verwirklichte

08. 10. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, sichere Anlage, Veruntreung durch Dritte, Rechtswidrigkeitszusammenhang

GZ 4 Ob 67/12z, 02.08.2012

OGH: Das Berufungsgericht hat den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der mangelhaften Beratung und einem allfälligen Schaden des Klägers zutreffend bejaht.

Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Zusicherung völliger Risikolosigkeit, die ohne Vorliegen entsprechender Informationen abgegeben wird, für den Anleger die Gefahr erhöht, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht.

Im konkreten Fall stellte der Beklagte die Anlage als „sicher“ dar und verwies auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Behebung. Damit erweckte er den (unzutreffenden) Eindruck, er verfüge über besondere Informationen über das Anlageunternehmen und die dort handelnden Personen. Welche Informationen das konkret waren, legte er zwar nicht dar. Dennoch entstand durch die Beratung beim Kläger ein unrichtiger Eindruck über das mit der Anlage verbundene Risiko. Dazu gehörte auch das - hier schlagend gewordene - Veruntreuungsrisiko. Denn das Unternehmen, dem er sein Vermögen anvertraute, unterlag anders als eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen keiner besonderen Aufsicht; es waren auch sonst keine Kontrollmechanismen erkennbar, die dieses Risiko beschränkt hätten. Die vom Beklagten versprochene „Sicherheit“ hing daher in hohem Maße von der Seriosität der für das Anlageunternehmen handelnden Personen ab. Der Kläger durfte auf dieser Grundlage annehmen, dass der Beklagte nur dann von einer „sicheren“ Anlage sprechen würde, wenn er auch insofern über objektive Informationen verfügte. Damit durfte er aber - gerade wegen der Beratung - das Veruntreuungsrisiko geringer einschätzen, als es tatsächlich war. Jedenfalls unter diesen Umständen ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang - wie schon in 4 Ob 70/11i - auch dann zu bejahen, wenn sich gerade dieses Risiko verwirklichte.

Auch die Annahme eines Mitverschuldens von (nur) einem Drittel ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Zwar hat sich auch der Kläger sorglos verhalten, weil er den Zusicherungen des Beklagten vertraute und trotz des „Darlehensvertrags“, der das versprochene Anlagemodell nicht abbildete, nicht nach weiteren Informationen fragte. Dem steht jedoch das Fehlverhalten des Beklagten gegenüber, der im eigenen Interesse (Provision) das Vertrauen des Klägers in Anspruch nahm und, ohne sich ausreichend informiert zu haben, Angaben zur „Sicherheit“ der Anlage machte. Dieses Verhalten wiegt jedenfalls schwerer als die Sorglosigkeit des Klägers.

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