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VwGH: Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen iSd § 121 WRG

Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die verfahrensgegenständliche Kläranlage baurechtlich bewilligungspflichtig bzw baurechtlich genehmigt ist oder nicht

03. 10. 2012
Gesetze: § 121 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

GZ 2010/07/0228, 26.06.2012

VwGH: Gem § 121 Abs 1 WRG hat sich die Wasserrechtsbehörde nach der Fertigstellung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage von deren Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung mit Bescheid festzustellen, die Beseitigung allfälliger Mängel oder Abweichungen anzuordnen und geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, nachträglich zu genehmigen.

Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind hingegen unzulässig.

Der angefochtene Bescheid beinhaltet (im Instanzenzug) das Ergebnis der wasserrechtlichen Überprüfung des Detailprojektes "Erweiterung 1999". Gegenstand des angefochtenen Bescheids war daher allein die Frage, ob die ausgeführte Anlage mit der mit Bescheid der BH vom 15. Juni 2000 erteilten Bewilligung (Erweiterung der Ortskanalisation) übereinstimmt.

Weder den Einwendungen des Bf im erstinstanzlichen Verfahren noch seiner Berufung ist zu entnehmen, dass dieser die mangelnde Übereinstimmung der erteilten Genehmigung mit der Ausführung der Anlage geltend macht. Auch in der Beschwerde weist er unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit allein darauf hin, dass es bereits in der Vergangenheit regelmäßig auf Grund eines Rückstaus in der Kläranlage zu einer Beschädigung der Funktionsfähigkeit seines Drainagesystems gekommen sei. Damit wendet sich der Bf aber nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Kollaudierungsbescheides, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide.

Die belangte Behörde weist zwar zu Unrecht darauf hin, dass sich der angefochtene Bescheid gar nicht auf die Kläranlage beziehe, wird doch mit diesem Bescheid die Ausführung des Bescheides vom 15. Juni 2000 überprüft, dessen Gegenstand ua auch die Erteilung eines höheren Ableitungskonsenses der Kläranlage darstellt. Daraus ist für den Bf aber nichts zu gewinnen.

Auch in Bezug auf die mit Bescheid vom 15. Juni 2000 wasserrechtlich bewilligte Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung bringt der Bf in seiner Beschwerde nämlich nicht die mangelnde Übereinstimmung der Ausführung mit der Bewilligung vor, sondern er wendet sich auch hier gegen die Erhöhung des Ableitungskonsenses und damit gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2000 selbst. Dieser war aber nicht Gegenstand des hier vorliegenden Kollaudierungsverfahrens.

Darauf, ob die gegenständliche Kläranlage baurechtlich bewilligungspflichtig bzw baurechtlich genehmigt ist oder nicht, kommt es im hier vorliegenden wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nicht an.

Angesichts dessen zeigen auch die unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten Ausführungen des Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, Sachverhaltsfeststellungen dazu zu treffen, ob der Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2000 Rechte des Bf verletzt oder nicht.

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