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Arbeitsrecht

VwGH: Disziplinarangelegenheit nach dem BDG – Ausspruch des VfGH, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war

Mangels Bestehens einer Geschäftsverteilung für das Jahr 2007 kam die Anwendung der Z 1 der allgemeinen Regelungen der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011" nicht in Betracht; vielmehr kommt im vorliegenden Fall Z 4 der allgemeinen Regeln dieser Geschäftsverteilung zur Anwendung, wonach dann, wenn sich die Anwendung der Z 2 der allgemeinen Regelungen tatsächlich unmöglich erweist oder bei Anwendung von Z 3 leg cit ein ordnungsgemäßer Senat nicht gebildet werden kann, jener Senat heranzuziehen ist, der "nach der Geschäftsverteilung des aktuellen Jahres zuständig ist"

03. 10. 2012
Gesetze: §§ 91 ff BDG, § 43 BDG, § 123 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarverfahren, Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission, gesetzwidrige Verordnung

GZ 2012/09/0084, 06.09.2012

VwGH: Mit Erkenntnis vom 29. November 2010, V 87/10-9, hat der VfGH ausgesprochen, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war. Dieser Ausspruch wurde am 10. Februar 2011 im Bundesgesetzblatt, BGBl II Nr 44, kundgemacht. Die belangte Behörde meint, die Disziplinarkommission hätte diese Geschäftsverteilung ungeachtet dieses Ausspruches angesichts des Anfalls der Disziplinarrechtssache bei der Disziplinarkommission am 12. Jänner 2007 anwenden müssen. Damit verkennt die belangte Behörde jedoch die Vorschrift des Art 139 Abs 6 erster Satz B-VG, wonach alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des VfGH betreffend die Erklärung einer Verordnung als gesetzwidrig gebunden sind. Eine gegenteilige Auffassung kann auch den Ausführungen des VfGH zur Präjudizialität in dem von der belangten Behörde angeführten Erkenntnis vom 29. November 2011, B 378/11-7, nicht entnommen werden.

Mangels Bestehens einer Geschäftsverteilung für das Jahr 2007 kam daher die Anwendung der Z 1 der (wiedergegebenen) allgemeinen Regelungen der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011" nicht in Betracht. Vielmehr kommt im vorliegenden Fall Z 4 der allgemeinen Regeln dieser Geschäftsverteilung zur Anwendung, wonach dann, wenn sich die Anwendung der Z 2 der allgemeinen Regelungen tatsächlich unmöglich erweist oder bei Anwendung von Z 3 leg cit ein ordnungsgemäßer Senat nicht gebildet werden kann, jener Senat heranzuziehen ist, der "nach der Geschäftsverteilung des aktuellen Jahres zuständig ist". Zwar ist der in der vorliegenden Rechtssache gegebene Fall, dass die Zusammensetzung der Disziplinarkommission nach der zum Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache wirksamen Geschäftsverteilung wegen deren Erklärung als gesetzwidrig durch den VfGH nicht bestimmt werden kann, in Z 4 der Allgemeinen Regelungen nicht ausdrücklich geregelt. Weil aber weder dem BDG noch der auf dessen Basis erlassenen Geschäftsverteilung unterstellt werden kann, dass eine rechtmäßige Entscheidung der Disziplinarkommission mangels Bestehens einer Geschäftsverteilung für den Zeitpunkt des Anfalls der Disziplinarrechtssache im Jahr 2007 überhaupt unmöglich wäre, war für die Feststellung der im vorliegenden Fall vorgesehenen Zusammensetzung des erstinstanzlichen Disziplinarsenates gem Z 4 der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011" "jener Senat heranzuziehen, der … nach der Geschäftsverteilung des aktuellen Jahres zuständig ist". Dem entspricht auch die personelle Zusammensetzung der Disziplinarkommission bei Beschlussfassung des Disziplinarerkenntnisses vom 19. Dezember 2011.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

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