Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde kommt, auch wenn die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, nicht in Betracht, wenn der behördlich aufgelöste bf Verein schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr existent war
GZ 2012/01/0016, 31.05.2012
VwGH: Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde kommt, auch wenn die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der behördlich aufgelöste bf Verein schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr existent war.
Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes stützt sich daher auf § 58 Abs 1 VwGG, weil es an einer unterlegenen Partei nach § 47 Abs 2 Z 2 iVm § 51 VwGG mangelt.