Nach der Rsp des VfGH und des VwGH ist ausschließlich der VfGH für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften behauptet wird, zuständig
GZ 2012/01/0016, 31.05.2012
Der Verein erachtet sich nach dem Beschwerdepunkt in dem subjektiven Recht auf Vereinsfreiheit verletzt.
VwGH: Nach der Rsp des VfGH und des VwGH ist ausschließlich der VfGH für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften behauptet wird, zuständig. Für eine solche Angelegenheit ist der VwGH nicht zuständig (Art 133 Z 1 B-VG), zumal Säumnis der Verwaltungsbehörden nicht geltend gemacht wird. Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung und offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gem § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.