Der VwGH hat Fehlzitate und Schreibfehler - sogar bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - schon wiederholt als unbeachtlich, dh als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde
GZ 2010/09/0131, 06.09.2012
VwGH: Soweit der Bf vermeint, dass mit der Zustellung des "Austauschblattes", womit im Strafausspruch an Stelle einer "Geldbuße" eine "Geldstrafe" in gleicher Höhe verhängt wurde, eine rechtswidrige nachträgliche Änderung des Inhaltes des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses erfolgt sei, ist ihm zu entgegnen, dass der VwGH Fehlzitate und Schreibfehler - sogar bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - schon wiederholt als unbeachtlich, dh als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend angesehen hat, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde.
Im vorliegenden Fall lautet zwar der Strafausspruch auf Verhängung einer Disziplinarstrafe der "Geldbuße", dazu wird aber einerseits § 50 Z 3 HDG zitiert und andererseits im Rahmen der Begründung des Bescheides durchgehend von der Geldstrafe gesprochen; außerdem wurde auch - wie dem Protokoll über die Berufungsverhandlung zu entnehmen ist - bei der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses am 21. April 2010 eine "Geldstrafe" verhängt. Insgesamt konnte daher kein Zweifel über das tatsächlich Gewollte gegeben sein und war in der Verwendung des Begriffes "Geldbuße" ein bloßer der jederzeitigen Berichtigung zugänglicher Schreibfehler zu sehen. Der Bf ist daher durch diese fehlerhafte Bezeichnung, welche die belangte Behörde offenkundig ohne formelle Erlassung eines Bescheides mit dem erwähnten Austauschblatt korrigieren wollte, in keinem Recht verletzt.