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Verfahrensrecht

OGH: Anfechtung nach §§ 30, 31 KO (iZm zweckgewidmetem Darlehen von Dritten)

Nach der Rsp ist die Befriedigung eines Gläubigers durch Zahlung eines Dritten aus Vermögen, das nicht in die freie Disposition des Schuldners kommen sollte oder gekommen wäre, nicht anfechtbar; bei Beurteilung der Frage, ob eine Zahlung aus fremden Mitteln oder aus Mitteln der Schuldnerin erfolgte, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden; aus einem einheitlichem Rechtsgeschäft dürfen nicht einzelne Teile für Zwecke der Anfechtung gleichsam „herausgepickt“ werden

01. 10. 2012
Gesetze: § 30 IO, § 31 IO, § 1 EKEG, § 5 EKEG
Schlagworte: Insolvenzrecht, Anfechtung, Gläubigerbenachteiligung, Befriedigungstauglichkeit, Darlehen, Eigenkapitalersatzrecht, Gesellschafter

GZ 3 Ob 79/12g, 08.08.2012

OGH: Der Masseverwalter hat in seiner Anfechtungsklage (auch) den Anfechtungsfall des § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO geltend gemacht. Abgesehen davon, dass dieser Tatbestand keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Nachteiligkeit enthalte, liege im vorliegenden Fall die Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtshandlung (der Zahlung) offensichtlich auf der Hand. Durch die Befriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer, der beklagten Partei und des Finanzamts sei es zu einer Konkursverschleppung gekommen, wodurch weitere Gläubiger keine Befriedigung erhalten hätten; vier Monate später sei mit zusätzlichen Gläubigern und mittlerweile erhöhten Verbindlichkeiten doch der Konkurs eröffnet worden. Folge dieser Verschleppung sei eine eindeutige Quotenverschlechterung gewesen, die zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt habe.

Auf der Grundlage dieses Vorbringens ist allerdings das Begehren nach einer Rückzahlung des gesamten Betrags, den die beklagte Partei im November 2008 erhalten hat, an die Masse nicht schlüssig.

Die Deckungsanfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO erfordert kumulativ den vom Masseverwalter zu erbringenden Nachweis einer - zumindest mittelbaren - Gläubigerbenachteiligung und der Befriedigungstauglichkeit des Anfechtungsanspruchs. Da Umstände, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung in Höhe des Klagsbetrags ergäbe, nicht erkennbar sind, wäre vom Masseverwalter eine Berechnung des der Masse durch die Konkursverschleppung tatsächlich entstandenen Nachteils anzustellen gewesen. Geltend gemacht wurde statt dessen aber nur die Rückzahlung des erhaltenen Geldbetrags; dieser kann nicht mit dem „Quotenschaden“ gleichgesetzt werden.

Angesichts der Feststellungen bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass durch die angefochtene Zahlung die beklagte Partei begünstigt wurde (§ 30 Abs 1 Z 3 KO).

Eine erfolgreiche Anfechtung nach den §§ 30, 31 KO setzt allerdings auch voraus, dass sie befriedigungstauglich ist: Die Beseitigung der Rechtswirkungen einer Schuldnerhandlung muss geeignet sein, die Befriedigungsaussicht der Gläubiger zu fördern, indem die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger auf das Vermögen der Schuldner erweitert bzw erleichtert werden.

Nach der Rsp ist die Befriedigung eines Gläubigers durch Zahlung eines Dritten aus Vermögen, das nicht in die freie Disposition des Schuldners kommen sollte oder gekommen wäre, nicht anfechtbar. Durch die Rückgängigmachung der Zahlung würde zwar die eine Forderung erlöschen, eine ebenso große aber aufleben. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Zahlung aus fremden Mitteln oder aus Mitteln der Schuldnerin erfolgte, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden.

Dieser Vorgang wird als „Gläubigerwechsel“ bezeichnet. Entscheidend für die Unanfechtbarkeit ist aber nicht der bloße Wechsel in der Person des Gläubigers, sondern dass die Zahlung des Dritten den Befriedigungsfonds der Gläubiger nicht beeinträchtigt hat. Daraus folgt, dass die Zahlung anfechtbar ist, wenn der neue Gläubiger zugunsten seiner Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus - etwa als Aufrechnungs- oder Absonderungsberechtigter - auf Vermögen des Schuldners zugreifen kann oder wenn sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel in sonstiger Weise zu Lasten der späteren Insolvenzmasse auswirkt, sich also die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert.

Wirtschaftlich betrachtet stammt der der beklagten Partei zugeflossene Geldbetrag nicht aus der Masse, sondern von einem Dritten, der ein Darlehen gegeben hat. Selbst wenn man annähme, dass der Darlehensgeber - wirtschaftlich betrachtet - ein Darlehen an die Gesellschaft gegeben hat, ist zu beachten, dass es sich bei der Darlehensvereinbarung vom 6. November 2008 um ein einheitliches Geschäft handelt, aus dem nicht einzelne Teile für Zwecke der Anfechtung gleichsam „herausgepickt“ werden dürfen. Nach Punkt 2. der Vereinbarung wird das Darlehen ausschließlich zur Befriedigung konkret bezifferter Forderungen von konkret genannten Gläubigern gewährt, wobei die Zahlung unmittelbar an die Gläubiger erfolgen sollte. Im Hinblick auf den der Darlehensvereinbarung zugrundeliegenden Bedingungszusammenhang wäre der gewährte Darlehensbetrag in keinem Fall in die Masse geflossen; die Alternative zur Zahlung an die angeführten Gläubiger wäre der Wegfall eines Geldflusses von der Darlehensgeberin gewesen.

An der fehlenden Befriedigungstauglichkeit würde sich auch nichts ändern, wenn man - mit dem Berufungsgericht - davon ausginge, dass das Darlehen der Schuldnerin von A***** als Gesellschafter iSd § 5 Abs 1 Z 3 EKEG gewährt worden wäre: Auch in diesem wäre zu beachten, dass es nach der Vereinbarung vom 6. November 2008 zu einem Geldfluss nur unter den vereinbarten Bedingungen, insbesondere der Zweckbestimmung, gekommen ist; die Leistung an die beklagte Partei kann davon nicht isoliert werden. Der Gesellschafter konnte aufgrund der Bedingungen seiner Darlehensgeberin der Schuldnerin Kredit nur zur Befriedigung bestimmter Gläubiger verschaffen. Wenn der kreditgewährende Gesellschafter an die Stelle des befriedigten Gläubigers tritt, ist der Vorgang für die Masse nicht nur nicht nachteilig, sondern sogar günstig, hat doch der Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft nach Eigenkapitalersatzrecht keinen Rückforderungsanspruch, während der Altgläubiger als Konkursgläubiger Anspruch auf die Konkursquote hätte.

Somit kommt es auch nicht auf die vom Kläger in seiner Berufung gewünschte Feststellung an, die lautet: „Zwischen A***** und der D-Immobilien GmbH einerseits und der D-Industries GmbH andererseits ist dahingehend ein Vereinbarung zustande gekommen, dass € 1,4 Mio zwecks Abwendung des Insolvenzverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen dieser Darlehensgewährung wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, den Darlehensbetrag auf Anweisung von A***** 'zurückzubezahlen'.“

Insgesamt liegt daher eine gleiche Situation wie bei einem „Gläubigerwechsel“ vor, der die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung beseitigt.

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