Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO bewirkt nicht Nichtigkeit, sondern bloß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens
GZ 5 Ob 135/12g, 09.08.2012
OGH: Das Berufungsgericht hat einen Verstoß des Erstgerichts gegen § 405 ZPO verneint. Dieser Verstoß lag nach Auffassung der Beklagten vor, weil das Erstgericht das Zivilteilungsbegehren in Ansehung der Liegenschaft als Minus gegenüber dem ursprünglich gestellten Zivilteilungsbegehren auffasste, das sich nicht nur auf die Liegenschaft, sondern auch auf ein auf der Liegenschaft befindliches Superädifikat bezog.
Nach stRsp des OGH, die trotz der Kritik eines Teils der Lehre bis zuletzt aufrechterhalten wurde, bewirkt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO nicht Nichtigkeit, sondern bloß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Wird ein Verstoß gegen § 405 ZPO vom Berufungsgericht verneint, kann er daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Nur ein vom Gericht zweiter Instanz zu vertretender Verstoß gegen § 405 ZPO stellt einen Revisionsgrund dar.