Allgemeine Ausführungen
GZ 10 ObS 118/12v, 10.09.2012
OGH: Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, der in angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebenden Klägerin die Hälfte ihrer Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen. Diese Kosten waren der Klägerin auf der Basis der von ihr verzeichneten Bemessungsgrundlage von 3.600 EUR zuzusprechen, da nach § 77 Abs 2 ASGG bei der Festsetzung des Kostenersatzanspruchs des Versicherten in Rechtsstreitigkeiten, die - wie im vorliegenden Fall - (ua) eine Feststellung zum Gegenstand haben, von einem Betrag von 3.600 EUR auszugehen ist. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger iSd § 77 Abs 1 Z 1 ASGG die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.